Der Bundesfinanzhof stellt mit Urteil vom 22.1.2020 (XI R 10/17) klar, dass die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unabhängig davon gilt, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen.
Im Urteilsfall wurden vom Stpfl. im Jahr 2007 Bauleistungen bezogen. In den Rechnungen war Umsatzsteuer ausgewiesen und der Stpfl. machte den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt vertrat nun die Auffassung, dass es sich bei den Leistungen um Bauleistungen handele, auf die die Regelungen zur Steuerschuldumkehr anzuwenden seien, so dass der Stpfl. ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Subunternehmer der GmbH nicht zustehe. Daraufhin erteilten die leistenden Unternehmer im Jahr 2012 Gutschriften zu den Rechnungen aus 2007 und berechneten am gleichen Tag ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf § 13b UStG. Der Stpfl. erhielt auf dieser Grundlage die in den ursprünglichen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zurück. Das Finanzamt korrigierte daraufhin die Umsatzsteuer des Stpfl. in 2007 und kürzte insoweit den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Dies führte zu Nachzahlungszinsen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun im Ergebnis die Auffassung des Finanzamtes. Die Rechnungen aus 2007 seien in 2012 berichtigt worden, was aber auf die ursprünglichen Rechnungen in 2007 zurückwirke. Nach der Rechtsprechung können Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden. Diese Rückwirkung gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder Nachteil des Stpfl. wirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält und damit berichtigungsfähig ist. Ausdrücklich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Berichtigung dadurch erfolgen kann, dass der Rechnungsaussteller die ursprüngliche Rechnung storniert und eine Neuausstellung der Rechnung vornimmt.
Vorliegend sei auch unerheblich, ob die ursprünglichen Rechnungen berichtigungsfähig seien. Jedenfalls dann, wenn der offene Steuerausweis in der Rechnung später vom leistenden Unternehmer im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger geändert wird und der leistende Unternehmer im Rahmen der Änderung der Rechnung die vom Leistungsempfänger gezahlte, in der Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer an ihn zurückzahlt, liegt eine mit der Berichtigung eines „unzutreffend“ angegebenen Steuerbetrags vergleichbare Lage vor, die eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung rechtfertigt.
Handlungsempfehlung:
Dies verdeutlicht, dass bei einer Rechnungsberichtigung zu Ungunsten des Stpfl. dies zeitlich so bald wie möglich erfolgen sollte, um den Zeitraum der Verzinsung der Nachzahlung der zu wenig entrichteten Umsatzsteuer (oder des zu hoch angesetzten Vorsteuerbetrages) möglichst kurz zu halten.