Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Sachbezüge und Gutscheine: Änderungen ab 1.1.2022

10. Dezember 2021


Änderungen treten zum 1.1.2022 hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von
Sachbezügen und Gutscheinen ein. Zunächst ist festzustellen, dass die monatliche Freigrenze
für Sachbezüge
ab dem 1.1.2022 von derzeit 44 € auf 50 € ansteigt.






In einem ersten Schritt ist die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn zu beachten. Nur bei
Sachlohn kann die Freigrenze von 50 € genutzt werden. Entgegen dem früheren Recht liegt in
folgenden Fällen kein Sachlohn, sondern Barlohn vor:






– Zweckgebundene Geldleistungen werden dem Barlohn zugerechnet.






– Auch eine nachträgliche Kostenerstattung führt zu einer Geldleistung.






Beispiel 1:
Die Arbeitnehmer sind nach arbeitsrechtlicher Vereinbarung berechtigt, ihren privateigenen Pkw bei einer
Tankstelle ihrer Wahl mit bis zu 40 € im Monat zu betanken. Nach monatlicher Vorlage der Benzinquittung
erfolgt eine entsprechende Kostenerstattung. Insoweit handelt es sich um Barlohn.






Beispiel 2:
Ein Arbeitgeber gibt seinem Arbeitnehmer einen selbst erstellten Gutschein zum Tanken an einer
bestimmten lokalen Tankstelle, bei der der Arbeitgeber ein Kundenkonto unterhält. Mit Einsatz des
Gutscheins tankt der Arbeitnehmer an dieser Tankstelle und die Abrechnung zwischen Tankstelle und dem
Arbeitgeber erfolgt durch eine Sammelrechnung jeweils am Monatsende. In diesem Fall handelt es sich um
einen Sachbezug.






Andererseits zählen Gutscheine und Geldkarten auf Grund gesetzlicher Änderung bereits seit
dem 1.1.2020 nur dann zum begünstigten Sachlohn, wenn






– sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden,






– sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und
– die Gutscheine/Geldkarten bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
erfüllen.






Die zuletzt genannte Tatbestandsvoraussetzung ist erst ab dem 1.1.2022 auf Gutscheine und
Geldkarten anwendbar
und muss damit nun zum Jahreswechsel in der Praxis
Berücksichtigung finden.






Die FinVerw hat in dem Anwendungsschreiben zu diesen Änderungen Beispiele aufgeführt.
Danach sind die folgenden Gutscheine und Geldkarten im Rahmen der 50 €-Freigrenze auch
nach dem 31.12.2021 begünstigt:






– wieder aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
– Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte,






– von einer Tankstellenkette ausgegebene Tankkarten zum Bezug von Waren oder
Dienstleistungen in einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt,






– ein vom Arbeitgeber selbst ausgegebener Gutschein (z.B. Tankgutschein), wenn die
Tankstelle oder Tankstellenkette unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet,






– Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug einzelner Produkte oder Dienstleistungen
berechtigen (nicht jedoch von Fremdanbietern, z.B. Marketplace),






– Center-Gutscheine, „City-Cards“, Stadtgutscheine,






– Gutscheine oder Geldkarten, die nur berechtigen, Waren- oder Dienstleistungen aus einer
sehr begrenzten Palette zu beziehen (z.B. Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf Personennah- und Fernverkehr; Kraftstoff, Ladestrom; Fitnessleistungen oder
Streamingdienste),






– Zweckkarten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen für bestimmte soziale oder
steuerliche Zwecke im Inland berechtigen (z.B. Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung,
Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen, Karten für betriebliche
Gesundheitsmaßnahmen).






Weiterhin ist auf die bereits seit 2020 geltende gesetzliche Regelung zum
Zusätzlichkeitserfordernis hinzuweisen. Sachlohn ist nur dann begünstigt, wenn dieser
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das Zusätzlichkeitskriterium ist
danach nur noch erfüllt, wenn






– die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,






– der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,






– die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten
künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und






– bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.






Handlungsempfehlung:
Insoweit sind bestehende Anreizsysteme aus lohnsteuerlicher Sicht dringend zu überprüfen. Auch ist zu
beachten, dass vom Betriebsstättenfinanzamt in der Vergangenheit erteilte Anrufungsauskünfte auf Grund
der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen ihre Bindungswirkung verlieren. Ggf. muss nun für den
neuen Rechtsstand eine erneute Anrufungsauskunft eingeholt werden, um die lohnsteuerliche Behandlung
abzusichern.


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