Im Urteilsfall erhielt der Stpfl. Entschädigungsleistungen für den Ersatz bergbaubedingter (reparabler) Schäden an einem Vermietungsobjekt. Strittig war nun, ob diese Entschädigungsleistungen des Bergbauunternehmens steuerlich bei den Vermietungseinkünften zu erfassen sind.
Der BFH hat nun mit Urteil vom 9.7.2021 (Az. IX R 11/20) im Streitfall die Entschädigungszahlungen der steuerlich nicht relevanten Vermögenssphäre zugeordnet. Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen.
Im Streitfall nahmen die Stpfl. Erhaltungsaufwendungen an zwei Vermietungsobjekten vor und machten hieraus Werbungskosten geltend. Nach den vorgelegten Bescheinigungen der die maßgeblichen Reparaturarbeiten ausführenden Firmen (Fassadendämmung, Malerarbeiten, Dach- und Leitungsarbeiten) sowie einem Sachverständigengutachten hatten die Reparaturarbeiten keinen Bezug zu den an den Immobilien festgestellten Bergbauschäden. Insoweit konnte ein Zusammenhang zwischen den Entschädigungszahlungen und geltend gemachten Werbungskosten nicht festgestellt werden. Letztlich lag den Schadenersatzleistungen eine (Schlichtungs-)Vereinbarung zu Grunde, aus der nicht entnehmbar war, für welche Schäden genau die Zahlungen erfolgten. Der BFH stellt für diesen Fall fest, dass wenn sich nicht aufklären lässt, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, dies zu Lasten des Finanzamts gehe, das die Feststellungslast für steuererhöhende Tatsachen – hier für das Vorliegen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung – trägt.
Handlungsempfehlung: Im Einzelfall ist also sorgfältig zu prüfen und auch zu dokumentieren, welche Schäden mit den Schadenersatzleistungen ausgeglichen werden sollen. Liegt Ersatz für steuerlich geltend gemachte Werbungskosten vor, so sind die Schadenersatzleistungen steuerlich als Minderung der Werbungskosten zu erfassen. Ansonsten sind die Schadenersatzleistungen – wie die Immobilie selbst – der steuerlich nicht relevanten Vermögensebene zuzurechnen.