Steuerlich geförderte Altersversorgungsverträge unterliegen engen gesetzlichen Bindungen. Wird hiergegen hinsichtlich der Verwendung der angesparten Gelder verstoßen, so droht eine Rückzahlungsverpflichtung der gewährten Zulagen. Insofern hat der BFH nun mit Urteil vom 16.12.2020 (Az. X R 21/19) bestätigt, dass eine förderschädliche Verwendung auch dann vorliegt, wenn der Anbieter irrtümlich eine förderschädliche Verwendung veranlasst hat. Eine zulagenschädliche Verwendung kann auch nicht rückgängig gemacht werden.
Der Urteilsfall stellte sich – vereinfacht dargestellt – wie folgt dar: Die Stpfl. hatte bei der B-AG (Anbieterin) einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, der im Juni 2017 ein Guthaben von ca. 25 000 € auswies. Die Stpfl. hatte zum Erwerb eines selbstgenutzten Eigenheimes ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen. Anfang Juni 2017 beantragte sie bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Guthabens durch Auszahlung auf ihr Darlehenskonto bei der Bank. Noch bevor die Zentrale Zulagenstelle gegenüber der Stpfl. die wohnungswirtschaftliche Verwendung bewilligen konnte und der Anbieterin durch entsprechende Mitteilung die Auszahlung gestattet war, hatte die Anbieterin auf Grund eines Fehlers das Guthaben ohne deren Wissen auf das Darlehenskonto der Stpfl. überwiesen.
Dies sah die Zentrale Zulagenstelle als „schädliche Verwendung“ an. Sie lehnte den Antrag auf die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens ab und erließ einen Bescheid über die Festsetzung der Rückzahlung der gewährten Zuschüsse.
Die Stpfl. hatte Anfang Juli 2017 den ausgezahlten Betrag wieder auf den Vertrag bei der Anbieterin eingezahlt. Sie begehrt die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung und die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Dies wurde abgelehnt, was der BFH nun bestätigte.
Das Gericht stellte fest, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine förderunschädliche Auszahlung nicht vorlagen. Die Auszahlung auf das Darlehenskonto der Stpfl. stelle insbesondere keine wohnungswirtschaftliche Verwendung dar. Die gesetzlichen Vorgaben sehen u.a. vor, dass die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag erst auszahlen dürfen, sobald sie die entsprechende Mitteilung durch die Zentrale Zulagenstelle erhalten haben. Insoweit sei eine objektive Betrachtung geboten. Die schädliche Verwendung konnte nicht durch eine Rückführung des ausgezahlten Vermögens auf den zertifizierten Altersvorsorgevertrag rückgängig gemacht werden. Eine solche erneute Einzahlung auf den Bausparvertrag der Anbieterin ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann deshalb die schädliche Verwendung nicht entfallen lassen.
Handlungsempfehlung:
Dies verdeutlicht, dass die Verwendung von Guthaben eines steuerlich geförderten Altersversorgungsvertrages sehr sorgsam erfolgen muss. Sehr sorgfältig ist zu prüfen, ob die geplante Verwendung förderunschädlich ist.