Geschäftsanteilen (mehr oder weniger detailliert) geregelt. Dabei ist sowohl eine Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters als auch eine Einziehung ohne dessen Zustimmung möglich. Dem insoweit betroffenen Gesellschafter steht bei der Einziehung eine Abfindung zu, da die Anteile der verbliebenen Gesellschafter in diesem Zuge eine Wertsteigerung erfahren.
Vor diesem Hintergrund ist der konkrete Streitfall zu sehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag war die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig, ohne Zustimmung war sie unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch konnten die Gesellschafter die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Gesellschaft oder eine zu benennende Person beschließen. Auf dieser Grundlage beschlossen die Gesellschafter einstimmig und mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters zum 31.12.2007.
Die FinVerw stellte insoweit einen Wert des eingezogenen Gesellschaftsanteils fest und erließ gegenüber den verbliebenen Gesellschaftern entsprechende Schenkungsteuerbescheide. Einspruch und Klage vor dem FG blieben erfolglos. Auch der BFH hat die dort vertretene Auffassung, wonach der Begriff der Einziehung nicht nur die Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG, sondern auch die Einziehung nach § 34 Abs. 1 GmbHG mit Zustimmung des Anteilsberechtigten erfasse, bestätigt und ausgeführt,
– dass § 7 Abs. 7 ErbStG gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters der Schenkung gleichstelle, und zwar in Satz 1 solche durch Übergang dessen Anteils und in Satz 2 solche durch Werterhöhung der anderen Anteile,
– dass § 7 Abs. 7 ErbStG kein subjektives Tatbestandselement (das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit bzw. die Absicht, die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft zu bereichern) enthalte,
– und dass § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen erfasse. Diese Norm erfasse also sowohl die Zwangseinziehung als auch Einziehung mit Zustimmung des Anteilsberechtigten.
Hinweis:
Nach diesem Urteil kann also auch die Einziehung mit Zustimmung des Gesellschafters grundsätzlich Schenkungsteuer auslösen, so dass in einschlägigen Praxisfällen die Einziehungsvergütung nachvollziehbar und fremdüblich zu ermitteln ist. Dies sollte auch sorgfältig dokumentiert werden. Der Vollständigkeit halber ist zugleich darauf zu hinzuweisen, dass § 7 Abs. 7 ErbStG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerade nicht auf die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils unter Lebenden, also auf einen derivativen Erwerb, anwendbar ist. Dies ergibt sich aus den gesetzlich genannten Begriffen „Ausscheiden eines Gesellschafters“ und „Abfindungsanspruch“.