Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

VGA bei Weiterleitung der von einer GmbH erhaltenen Ausgleichszahlung aus einem Handelsvertreterverhältnis an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer

23. Oktober 2020

Mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 19.12.2019 (Aktenzeichen 13 K 1953/17 K,G,F, EFG 2020, 602) hat das FG Münster entschieden, dass die Weiterleitung (eines Teils) einer erhaltenen Ausgleichszahlung i.S.v. § 89b HGB einer GmbH an ihren Gesellschafter dann gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, wenn




  • der Ausgleichsanspruch zivilrechtlich der GmbH zustand,

  • die GmbH zur Weiterleitung nicht auf Grund eines schuldrechtlichen Anspruchs verpflichtet gewesen ist und

  • ein Nichtgesellschafter eine Weiterleitung nicht aus anderen, außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegenden Gründen vorgenommen hat.


Die Besonderheit des Falls lag auch darin, dass das Unternehmen vormals als Einzelunternehmen geführt und in dieser Zeit bereits ein Teil des Ausgleichsbetrags durch den damaligen Einzelunternehmer und späteren Gesellschafter-Geschäftsführer verdient wurde. Im Rahmen der Umwandlung in die GmbH wurde diesbezüglich aber keine Vereinbarung getroffen, dass ein bereits erwirtschafteter Anteil an einem später ggf. zu erwartenden Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auf Grundlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden soll oder in der Überlassung ein Gesellschafterbeitrag zu sehen ist.


Im konkreten Streitfall hatte – verkürzt dargestellt – eine GmbH (Stpfl.) geklagt, die (über den Zwischenschritt einer OHG) im Ergebnis aus einer Umwandlung der beiden Einzelunternehmen der GmbH-Gesellschafter entstanden war. Zwischen dem zu 70 % beteiligten Gesellschafter und einer weiteren GmbH bestand ein Handelsvertretervertrag, der auf die Stpfl. übergeleitet werden sollte; etwaige Ausgleichsansprüche i.S.d § 89b HBG sollten von der Stpfl. geltend gemacht werden können. Die andere GmbH zahlte nachfolgend an die Stpfl. einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB i.H.v. rd. 284 000 € sowie weitere Ausgleichszahlungen i.H.v. 153 000 € aus. Da sich die Stpfl. verpflichtet sah, einen Teil an ihren Gesellschafter weiterzuleiten, bildete sie zum 31.12.2014 eine entsprechende Rückstellung; das FA erfasste diesen Vorgang als vGA.


Das FG hat dieser Wertung zugestimmt und ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer vGA im Streitfall vorlägen. Insbesondere sei die Vermögensminderung gesellschaftsrechtlich veranlasst, da dem Gesellschafter kein zivilrechtlicher Anspruch auf Forderungseinräumung zustand.


Der persönliche Einsatz eines Gesellschafters bei der Geschäftsführung stelle keinen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegenden Grund für eine Weiterleitung einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB dar, wenn dem Gesellschafter die Tätigkeit bereits durch sein Geschäftsführergehalt, gezahlte Tantieme und erworbene Pensionsansprüche honoriert wurde.


Handlungsempfehlung:


Für die Praxis ist aus dieser Entscheidung abzuleiten, dass in ähnlich gelagerten Fällen immer geregelt werden sollte, ob eine Überlassung eines bereits gewonnenen Kundenstamms – und ein ggf. darauf basierender späterer Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB – entweder als Gesellschafterbeitrag oder aber auf Grundlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt wird; ggf. ist auch die Höhe des entsprechenden Entgelts bereits im Vorhinein zu bestimmen.

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