Mit seinem Beschluss vom 22.2.2023 (Az. VIII B 4/22) hat der BFH zum Werbungskostenabzug (eines GmbH-Gesellschafters) im Bereich der sog. Abgeltungsteuer entschieden, dass § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG den Abzug von Schuldzinsen für ein Refinanzierungsdarlehen, das der Stpfl. zur Finanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme aufnimmt, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG ausschließt.
Im Streitfall hatte – vereinfacht dargestellt – der Stpfl. (GmbH-Gesellschafter) ein Darlehen aufgenommen, um im Jahr 2012 die Erfüllung aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme zu finanzieren und in der Folge den Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begehrt. Dazu hatte die Vorinstanz, das FG Nürnberg, entschieden, dass der Stpfl. aus der Bürgschaftsinanspruchnahme und dem im Jahr 2012 auf ihn übergegangenen wertlosen Rückgriffsanspruch keinen steuerbaren Ausfallverlust gem. § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG habe erzielen können, da ihm insoweit die Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt habe. Mangels eines Veranlassungszusammenhangs zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und diesen oder anderen steuerbaren Einkünften des Stpfl. aus Kapitalvermögen würden keine Werbungskosten vorliegen.
Der BFH würdigt dies als im Ergebnis zutreffend. Denn selbst wenn die geltend gemachten Schuldzinsen in einem entsprechenden wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden hätten und dem Grunde nach Werbungskosten wären, weil der Stpfl. mit dem zu Grunde liegenden Darlehen die Bürgschaftszahlung und damit die Anschaffungskosten seines Rückgriffsanspruchs finanziert hätte, würde ein Abzug der Schuldzinsen jedenfalls am grundsätzlichen Werbungskostenabzugsverbot im Zusammenhang mit Kapitalerträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG scheitern.
Dieses Werbungskostenabzugsverbot gelte nur dann nicht, wenn die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 9 EStG ausschließe, was im Streitfall, da die Voraussetzungen in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG offenkundig nicht gegeben waren, aber nicht der Fall gewesen sei.
Hinweis:
Dieser Beschluss unterstreicht, dass im Bereich der Abgeltungsteuer in der praktischen Gestaltung gerade von Refinanzierungen und Bürgschaftsübernahmen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32d EStG sehr sorgfältig zu prüfen sind, um im konkreten Einzelfall auch einen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten erreichen zu können.