Auf Vorlage des BFH hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.10.2021 (Rechtssache C-373/19 – Aquatics), entschieden, dass der von einer Schwimmschule erteilte Schwimmunterricht kein umsatzsteuerbefreiter „Schul- und Hochschulunterricht“ ist. Es handelt sich bei dem Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ um einen eng auszulegenden unionsrechtlichen Begriff. Das Gericht stellt insoweit heraus, dass es sich um „ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen“ handeln muss; spezialisiert punktuell erteilte Unterrichte fallen nicht darunter.
Hinweis: Bislang wurde dies vielfach anders gesehen, so dass sich betroffene Stpfl. auf die verschärfende Rechtsprechung einstellen müssen. Im Grundsatz gilt diese Rechtsprechung auch rückwirkend für alle verfahrensrechtlich noch offenen Fälle. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die FinVerw eine Übergangsregelung gewährt.