Im Umsatzsteuerrecht gilt der Grundsatz, dass die Umsätze im Rahmen einer sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG mangels Steuerbarkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Vorsteuern aus Ausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsveräußerung im Ganzen, z.B. Beratungs- und Beurkundungsleistungen, können dagegen unter den normalen Bedingungen geltend gemacht werden. Anders ist dies nun dann, wenn eine steuerfreie Anteilsveräußerung vorliegt. Dann können Vorsteuern nicht geltend gemacht werden, außer der Unternehmer optiert für diesen Umsatz zur Umsatzsteuer.
Vor diesem Hintergrund ist das aktuelle BFH-Urteil vom 18.9.2019 (Aktenzeichen XI R 33/18, HFR 2020, 271) zu sehen, mit dem sich der BFH mit einer Geschäftsveräußerung in Gestalt eines Share Deals befasst hat. Im Streitfall hatte die Stpfl., eine GmbH & Co. KG, sämtliche Anteile an ihrer umsatzsteuerrechtlichen Organtochter (der B-GmbH) veräußert. Aus den für den Veräußerungsvorgang in Anspruch genommenen Beratungsleistungen machte sie Vorsteuer geltend. Das FA verwehrte den Vorsteuerabzug jedoch mit der Begründung, dass die Beratungsleistungen für einen steuerfreien Ausgangsumsatz (Anteilsveräußerung) erbracht worden seien; dem folgte das FG.
Der BFH hat die Entscheidung des FG aber aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen und ausgeführt, dass die in Rede stehende Veräußerung der Anteile an der B-GmbH an die Erwerberin sowohl als ein steuerfreier Umsatz als auch als Geschäftsveräußerung anzusehen sein könnte. Bei Vorliegen einer Geschäftsveräußerung schied ein Vorsteuerabzug auf Grund der im Übrigen steuerpflichtigen Ausgangsumsätze nicht aus. Steuerfrei seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG u.a. die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften, dazu gehörten insbesondere die Anteile an einer GmbH. Da ein Verzicht auf diese Steuerbefreiung im Streitfall nicht erklärt worden sei, scheide ein Vorsteuerabzug unter diesem Gesichtspunkt aus.
Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung sei gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht werde. Der Tatbestand der Geschäftsveräußerung erfasse die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden könne. Übertragen werden müsse ein Gesamt- oder „Teilvermögen“. Zudem müsse der Erwerber beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt sei die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit.
Zur Geschäftsveräußerung bei Veräußerung von Anteilen hat der EuGH entschieden, dass die Veräußerung sämtlicher Aktien an einer zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaft sowie einer verbleibenden Beteiligung an einer beherrschten Gesellschaft, an der sie früher zu 100 % beteiligt war, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens sein kann. Weiter hat der EuGH entschieden, dass die Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, keine Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen i.S.d. Umsatzsteuerrechts sein könne.
Denn die Inhaberschaft von Anteilen an einem Unternehmen reiche im Gegensatz zur Inhaberschaft von Vermögenswerten dieses Unternehmens nicht aus, um eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführen zu können. Es könne aber anders zu beurteilen sein, wenn die bisherige Organträgerin (im Streitfall lag unstreitig eine Organschaft vor) die Anteile an der GmbH an eine/n neue Organträger/in übertrage. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft könne die Beteiligung an der Organgesellschaft ein hinreichendes Ganzes bilden.
Hinweis:
Da der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen hat, wird das Verfahren nun also wieder beim FG verhandelt, so dass die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in dieser umsatzsteuerlich bedeutsamen Frage aufmerksam zu beobachten ist. Das FG hat die Frage zu klären, ob zwischen der Erwerberin, einer Beteiligungsgesellschaft, und der veräußerten B-GmbH eine Organschaft bestanden hat bzw. besteht. Sofern hiernach die Übertragung der Anteile als Geschäftsveräußerung zu beurteilen ist, sind die Vorsteuern auf die Beratungsleistungen abzugsfähig.