Für Personengesellschaften

Sicherstellung einer Verlustverrechnung bei Kommanditisten

27. Dezember 2021


Bei Gesellschaftern, die für Schulden der Gesellschaft nur beschränkt haften, also insbesondere
Kommanditisten, ist die Möglichkeit des Ausgleichs von ihnen zuzurechnenden steuerlichen
Verlusten der Gesellschaft mit anderen positiven Einkünften grundsätzlich auf die geleistete
Einlage begrenzt. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verwerfungen durch die
Corona-Pandemie tritt vermehrt der Fall auf, dass die Gesellschaft 2021 mit einem steuerlichen
Verlust abschließen wird. In diesen Fällen sollte deren steuerliche Verrechenbarkeit mit anderen
Einkünften geprüft werden. Ist eine steuerliche Verrechenbarkeit im Jahr 2021 nicht oder nicht
vollständig zu realisieren, weil durch die Verluste das Kapitalkonto negativ würde oder dieses
bereits im negativen Bereich ist, sind diese nur mit Gewinnanteilen aus dem Gesellschaftsanteil
in Folgejahren verrechenbar (verrechenbare Verluste). Das Verlustverrechnungspotenzial kann
unter Umständen durch geeignete Maßnahmen, die allerdings noch in 2021 ergriffen werden
müssen, erhöht werden.






Handlungsempfehlung:
Zunächst ist erforderlich, dass ein etwaiger steuerlicher Verlustanteil schon vor dem Ende des
Wirtschaftsjahrs möglichst exakt prognostiziert wird. Zur Sicherstellung einer umfassenden
Verlustverrechnung stehen dann verschiedene Gestaltungsmaßnahmen (z.B. die Erbringung von Bar- und Sacheinlagen oder die Erhöhung des Kapitalkontos durch Umwandlung von Gesellschafterforderungen in
eine gesamthänderisch gebundene Rücklage) zur Verfügung. Die Konsequenzen – v.a. auch
nichtsteuerlicher Art – derartiger Maßnahmen sind bedeutsam, so dass dringend anzuraten ist,
steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


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