Von Seiten der Regierung bestand schon länger das Bestreben, Investitionen in die Digitalisierung steuerlich zu fördern. Dies wurde nun umgesetzt. Die FinVerw hat mit Schreiben vom 26.2.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) festgelegt, dass bei der Abschreibungsberechnung die Nutzungsdauer bestimmter Hard- und Software mit einem Jahr angesetzt werden kann, was einer Sofortabschreibung gleichkommt.
Bisher galt zur steuerlichen Abschreibung von Hard- und Software Folgendes:
– EDV-Hardware und Software ist bei mehrjähriger Nutzung steuerlich nach den üblichen Regeln abzuschreiben, d.h. die Investitionsausgaben können nur zeitlich gestreckt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Aufwand geltend gemacht werden. Die AfA-Tabellen der FinVerw sehen aktuell für Hardware – so namentlich für Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.) – eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren vor.
– Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter kommt nur in Betracht bei selbständig nutzbarer EDV-Hardware und bei Anschaffungskosten von bis zu 800 € ohne Umsatzsteuer. Dies gilt ebenso für Software.
– Werden Teile einer EDV-Anlage wie Tastatur oder Bildschirm oder die Festplatte ersetzt, so liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.
– Für die Nutzungsdauer von Software existieren keine generellen Vorgaben der FinVerw. Einzig zu ERP-Software wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren genannt. Im Allgemeinen wird ansonsten für Software eine Nutzungsdauer von drei Jahren angesetzt.
Nun kann also nach den Vorgaben des Schreibens vom 26.2.2021 die Nutzungsdauer generell mit einem Jahr angesetzt werden. Hierzu gilt im Einzelnen:
Hardware | Software | |
Begünstigt | Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Dabei wird auf die Begriffe nach der EU-Verordnung zu Effizienzvorgaben zurückgegriffen. Diese Richtlinie verpflichtet die Hersteller, in den technischen Unterlagen die entsprechende Produktart anzugeben. Diese Kennzeichnung ist für die Einordnung maßgebend. | Erfasst wird die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Erläuternd wird ausgeführt: „Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.“ |
Nicht begünstigt | Andere Hardware, insbesondere Computerserver | Systemsoftware, also Betriebssysteme und systemnahe Software, wie z.B. Dienstprogramme, Datenbank-Verwaltungswerkzeuge |
– Ausgestaltet ist diese Annahme der Nutzungsdauer von einem Jahr ausdrücklich als steuerliches Wahlrecht. Dies ist sinnvoll, da die unmittelbare Aufwandsbuchung bspw. in Verlustjahren nachteilig sein kann.
– Erstmalige Anwendung: Der Ansatz der Nutzungsdauer mit „einem Jahr“ ist erstmals anzuwenden in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also erstmals für das Wj. 2021. Eine zeitliche Befristung dieser Regelung ist nicht vorgesehen.
– Steuerliche Restbuchwerte aus Anschaffungen früherer Jahre: Im ersten Anwendungsjahr (in der Regel also Wj. 2021) können Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zu Grunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden. Mithin werden dann (wahlweise) alle Restbuchwerte zum 1.1.2021 als Aufwand gebucht.
– Handelsbilanz: Dies ist eine rein steuerliche Regelung, welche nicht unmittelbar Auswirkungen auf die Handelsbilanz hat. In der Handelsbilanz muss bei mehrjähriger Nutzung im Grundsatz eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfolgen. Eine zwingende Bindung zwischen steuerlicher Handhabung und Handelsbilanz und umgekehrt existiert nicht. Es kann aber der steuerlichen Sofortabschreibungsmöglichkeit auch in der Handelsbilanz gefolgt werden, wenn die Vermögenswerte insgesamt nur unwesentlich sind.
Handlungsempfehlung: Ob von diesem Sofortabschreibungs-Wahlrecht Gebrauch gemacht werden soll, ist im Einzelfall zu prüfen und muss spätestens mit der Steuererklärung entschieden werden. Die Sofortabschreibung führt jedenfalls zu einer früheren Aufwandsverrechnung und daher Steuerminderung. Bei größeren Investitionen in die EDV kann dies auch zum Anlass genommen werden, einen Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen für 2021 zu stellen.