Für Hauseigentümer

Sonderabschreibung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

16. Januar 2020

In Kraft getreten ist die steuerliche Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau. Gefördert werden grds. Baumaßnahmen, durch die auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude (neu oder Bestand) geschaffen wird. Die neue Sonderabschreibung ist neben der regulären linearen AfA (2 %) vorzunehmen und beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 %. Damit können insgesamt in den ersten vier Jahren bis zu 28 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Bemessungsgrundlage für die >Sonderabschreibungen ist allerdings auf maximal 2 000 € je qm Wohnfläche begrenzt.


Die Sonderabschreibung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Wesentlich ist insbesondere, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3 000 € je Quadratmeter nicht übersteigen dürfen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung. Auch nachträgliche Anschaffungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung/Herstellung können zum Überschreiten dieser Schwelle und damit zur nachträglichen Rückgängigmachung der Sonderabschreibung führen.


Handlungsempfehlung:


Werden aktuell grds. förderfähige Baumaßnahmen vorgenommen, so muss insbesondere die Begrenzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 3 000 € je Quadratmeter beachtet werden.

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