Im Grundsatz ist der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen (so z.B. Krankenversicherung und Altersvorsorgeaufwendungen) dann ausgeschlossen, wenn diese im Zusammenhang mit im Ausland erzieltem Arbeitslohn stehen, der im Inland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht besteuert wird. Dies verstößt aber innerhalb der EU/EWR gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und ist daher rechtswidrig. Es erfolgte insoweit eine gesetzliche Änderung für Fälle mit Bezug zu EU-/EWR-Staaten.
Nach wie vor ungelöst waren solche Fälle im Verhältnis zur Schweiz. Dies erstaunte deshalb, weil durch das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz für diese vergleichbare Rechte wie innerhalb der EU und des EWR-Raums gelten. Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.11.2019 (Aktenzeichen X R 23/17) bestätigt, dass der Ausschluss vom Sonderausgabenabzug auch in Bezug auf die Schweiz nicht gilt. Dies ist zwar nicht vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt, wohl aber im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auch für Fälle einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzuwenden. Die Ausnahme vom Abzugsverbot in Bezug auch auf die Schweiz gebietet der Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der sich auch auf den Inhalt des Freizügigkeitsabkommens erstreckt.
Handlungsempfehlung:
Die Finanzverwaltung hatte bislang insoweit den Sonderausgabenabzug abgelehnt. In strittigen Fällen bzw. noch offenen Veranlagungen sollte nun auf Basis dieses Urteils der Sonderausgabenabzug begehrt werden. Betroffen sind insbesondere Grenzgänger.