Die Beurteilung einer Sozialversicherungspflicht ist nicht zuletzt für den Arbeitgeber von großer Bedeutung, da dieser für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeträge in Haftung genommen werden kann. Unabhängig etwa von der Bezeichnung der Tätigkeit und dem Willen der Vertragspartner unterliegt eine abhängige Beschäftigung grds. der Sozialversicherungspflicht. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen, wobei es insbesondere auf die Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers und das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischem Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits ankommt.
Insoweit stellt das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 18.8.2023 (Az. L 7 BA 72/23 B ER) fest, dass Fitnesstrainer, die in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden sind, nach abgeleisteten Stunden bezahlt werden und lediglich die Aufgabe haben, ein vorgegebenes Programm auszufüllen, abhängig beschäftigt sind und damit der Sozialversicherung unterliegen. Vorliegend waren folgende Aspekte entscheidend:
– Die Fitnesstrainer waren nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden. Das Studio hat das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt und ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und hat die Kunden angeworben. Die Kursleiter haben nur die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen.
– Die Kursleiter hatten nicht die Möglichkeit, das Kursangebot zu verändern oder durch andere Kurse zu ersetzen. Die Kurse sind in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter haben damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt.
– Die Kursleiter sind zudem nach geleisteter Tätigkeitszeit bezahlt worden. Hieraus ergibt sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden ist.
Handlungsempfehlung:
Auch wenn eine solche Prüfung stets für den Einzelfall durchzuführen ist und dieser Beschluss daher nicht zwingend auf andere ähnliche Konstellationen anzuwenden ist, sollte dies aber die bestehende Problematik in der Praxis verdeutlichen.7 Einbringung einer Abfindungszahlung in ein Wertguthaben