Für Unternehmer und Freiberufler

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

28. März 2021

Beim Sponsoring wenden Unternehmen (Sponsoren) Geld für (häufig gemeinnützige) Zwecke auf, um positiv auf ihr Unternehmen oder Produkte aufmerksam zu machen. Auf Seiten des Sponsors stellt sich die Frage, ob (a) der Werbecharakter (= Betriebsausgabe) oder (b) der Wille, einen guten Zweck zu fördern (= Spende) überwiegt, oder (c) private Gründe vorherrschen (z.B. als Fan einer Sportart oder Kunstmäzen = Spende, Schenkung oder Kosten der privaten Lebensführung).

Die FinVerw hat hierzu bereits im Jahr 1998 mit dem Sponsoringerlass eine sehr großzügige Regelung zu Gunsten des Betriebsausgabenabzugs getroffen. Danach wird unter Sponsoring die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung der Leistungen zwischen dem Sponsor und dem Empfänger (Sponsoring-Vertrag), in der Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind. Der Betriebsausgabenabzug wird dann gewährt, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

–  Der Empfänger der Leistungen weist auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hin.

–  Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.

–  Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.

Der BFH hat mit Urteil vom 14.7.2020 (Aktenzeichen VIII R 28/17) diese Grundsätze bestätigt und entschieden, dass dies auch bei Freiberuflern gilt. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Es ging um eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR, die im Streitjahr 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. über 450 000 € erzielte. Die Gesamteinnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit beliefen sich auf rd. 946 000 €. Ab dem Jahr 2006 erfolgte ein betragsmäßig durchaus umfangreiches (im Streitjahr 71 400 €) Sponsoring im Bereich des Motorsports.

Der BFH bestätigt den begehrten Betriebsausgabenabzug der Sponsoringaufwendungen. Die Rechtsprechung zum Abzug von Sponsoringaufwendungen sei ausdrücklich auch bei Freiberuflern anwendbar. Der Abzug der Kosten des Sponsorings als betrieblich veranlasste Aufwendungen setze voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder das Unternehmen bzw. die Dienstleistungen des Freiberuflers hinweist und hierdurch für Außenstehende eine hinreichend konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird.

Das Gericht verwirft insbesondere das Argument des Finanzgerichts im Vorverfahren, dass die persönliche Verbindung der Ärzte zu bekannten Sportlern auf eine private Veranlassung der Sponsoringaufwendungen schließen lasse. Entscheidend sei, dass die Werbung darauf angelegt war, das Image einer im Sport tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des angesprochenen Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der einzelnen Ärzte zu stärken. Allein der Umstand, dass die Gesellschafter der Stpfl. möglicherweise sportbegeistert sind, sei ihrer sportärztlichen Tätigkeit immanent und falle gegenüber einem gegebenen betrieblichen Veranlassungszusammenhang nicht ins Gewicht.

Auch die relative Höhe der Sponsoringaufwendungen im Verhältnis zu den erwarteten zusätzlichen Arzterlösen sei kein Indiz für eine private Veranlassung.

Handlungsempfehlung:

Stets sollten die Leistungen des gesponsorten Unternehmens bzw. der Körperschaft sorgfältig dokumentiert werden, so z.B. durch Dokumentation des Abdrucks des Hinweises auf den Sponsor auf Ausstellungsplakaten, Eintrittskarten, in Ausstellungskatalogen, auf der Internetseite oder bspw. in Pressemitteilungen.
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