Gemeinnützige Sportvereine unterliegen umfangreichen steuerlichen Erleichterungen sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Umsatzsteuer – so in der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Dies gilt allerdings nur für den steuerlich privilegierten Bereich, also für den ideellen Bereich und die Zweckbetriebe und nicht etwa für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Kritisch hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einem (steuerlich begünstigten) Zweckbetrieb und einem (steuerlich nicht begünstigten) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind insbesondere sportliche Veranstaltungen. Insoweit ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:
– Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45 000 € im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
– Der Verein kann auf die Anwendung dieser Grenze verzichten, was eines Antrags an das Finanzamt bedarf. Diese Option ist v.a. für größere Vereine attraktiv, die verhältnismäßig leicht über die 45 000 €-Grenze kommen. Dies bindet den Verein dann für mindestens fünf Jahre. Dann sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins (unter den weiteren Voraussetzungen) ein Zweckbetrieb, wenn kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Andere sportliche Veranstaltungen sind dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen.
Wird auf die Anwendung der 45 000 €-Grenze verzichtet, so ist sorgfältig hinsichtlich jeder Sportveranstaltung abzugrenzen. Für jede einzelne sportliche Veranstaltung ist gesondert zu entscheiden, ob die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Ist auch nur ein einziger Sportler als sog. bezahlter Sportler anzusehen, sind alle sportlichen Veranstaltungen, an denen dieser Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Zulässig sind dagegen Aufwandsentschädigungen. Dies ist allerdings restriktiv auszulegen, wie der BFH mit Entscheidung v. 3.8.2022 (Az. XI R 11/19) bestätigt. Ist nun mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs aus. Dagegen hatte das Niedersächsische FG noch die von der FinVerw bestimmte 400 €-Grenze als sachgerechte Vereinfachungsregelung zur Abgrenzung von pauschal geleisteten Aufwandsentschädigungen anerkannt und nur bei darüber hinausgehendem Aufwand einen Einzelnachweis der entstandenen Aufwendungen gefordert.
Im Urteilsfall wurden pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt. Dabei ging der Verein davon aus, dass die tatsächlichen bei den Spielern angefallenen Kosten nie überschritten wurden. Nachweise über die tatsächlichen Aufwendungen der Spieler – wie Fahrtkosten oder Aufwendungen für Sportkleidung – konnte der Verein dagegen nicht vorlegen.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis ist stets sorgfältig nachzuweisen, dass bei den begünstigten Sportveranstaltungen keine bezahlten Spieler eingesetzt werden. Werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, so sind die entstandenen Aufwendungen aufzuzeichnen.