Strittig war die Frage, ob die separate Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter umsatzsteuerpflichtig ist. Im Grundsatz ist die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken umsatzsteuerfrei und insoweit kann auch nicht zur Umsatz-steuer optiert werden. Im Kern ging es dem Vermieter im Urteilsfall um den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Tiefgaragenstellplätze, welcher nur zu gewähren ist, wenn die Vermietung der Stellplätze als umsatzsteuerpflichtig angesehen wird.
In einem dem BFH vorgelegten Fall ging es um einen Gebäudekomplex, der überwiegend zu Wohnzwecken steuerfrei vermietet wurde. Der Stpfl. nutzte die Tiefgaragenstellplätze teilweise selbst, vermietete den größten Teil aber. Für diese Vermietung schloss der Stpfl. mit den Mietern jeweils einen gesonderten Mietvertrag mit gesondert ausge-wiesener Umsatzsteuer ab. Die Mietverträge über die Wohnungen und über die Stellplätze hatten unterschiedliche Kündigungsfristen. Ein Teil der Mieter der Tiefgaragenstellplätze war gleichzeitig auch Mieter einer Wohneinheit.
Der BFH stellt nun mit Urteil v. 10.12.2020 (Az. V R 41/19) klar, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei ist, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs mit dieser eng verbunden ist, da die Mietflächen Teil eines Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen hatten, ohne das Mietwohngebäude betreten zu müssen. Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Stellplätze war mithin nicht zu gewähren.
Hinweis:
Ist die Stellplatzvermietung dagegen nicht Nebenleistung zu der steuerfreien Grundstücksvermietung, so ist diese umsatzsteuerpflichtig (und entsprechend kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden), unabhängig davon, ob es sich um eine kurzfristige oder langfristige Vermietung handelt.