Zur Milderung der Folgen der stark gestiegenen Preise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuer- und beitragsfreie „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3 000 € zahlen können. Steuerfrei sind Leistungen im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Die Steuerfreiheit von max. 3 000 € je Dienstverhältnis gilt jahresübergreifend. Es ist daher unerheblich, ob der Arbeitgeber in diesem Zeitraum seine Leistung in einem Betrag oder verteilt in mehreren Zahlungen erbringt. Bestehen in dem Begünstigungszeitraum mehrere Dienstverhältnisse, so kann die Prämie mehrfach (je Dienstverhältnis bis zu 3 000 €) in Anspruch genommen werden. Für den Arbeitgeber liegen insoweit steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
Die Nutzung des Steuerfreibetrags ist im Grundsatz für die Arbeitgeber freiwillig. Eine solche „Inflationsausgleichsprämie“ kann ggf. tarifvertraglich vereinbart werden. Die Steuerfreiheit kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Ausgeschlossen ist die Steuerfreiheit also z.B. im Falle einer Gehaltsumwandlung oder bei der Abgeltung angesammelter Überstunden. Auch bei dauerhaften Lohnerhöhungen findet die Steuerfreiheit keine Anwendung, da nur Zusatzleistungen begünstigt sind. Möglich ist es aber, z.B. ein freiwilliges Weihnachtsgeld als steuerfreie „Inflationsausgleichsprämie“ auszuzahlen.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt der Bezug auf die Steuerbefreiungsvorschrift in der Lohnabrechnung.
Handlungsempfehlung:
Aktuell und noch bis zum 31.12.2024 besteht somit die Möglichkeit, den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine solche steuer- und abgabenfreie Prämie zu gewähren. Dies kann auch gestreckt über mehrere Monate erfolgen.