Die Veräußerung von Immobilien unterliegt im Grundsatz dann der Besteuerung, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren liegt. Von der Besteuerung sind aber in diesen Fällen solche Immobilien ausgenommen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung die insoweit bestehenden zeitlichen Bedingungen der Selbstnutzung konkretisiert (vom 17.6.2020, Aktenzeichen IV C 1 – S 2256/08/10006 :006). Die Steuerfreiheit setzt hiernach voraus, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen muss, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Es genügt hierbei, dass der Stpfl. das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist mithin unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird. Wird das Wirtschaftsgut hingegen im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z.B. vorübergehende Vermietung) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall können sich materiell bedeutende Auswirkungen zeigen, so dass solche Fälle auch aus steuerlicher Sicht sorgfältig zu planen sind.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung die insoweit bestehenden zeitlichen Bedingungen der Selbstnutzung konkretisiert (vom 17.6.2020, Aktenzeichen IV C 1 – S 2256/08/10006 :006). Die Steuerfreiheit setzt hiernach voraus, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen muss, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Es genügt hierbei, dass der Stpfl. das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 1. Januar, im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31. Dezember zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Es ist mithin unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird. Wird das Wirtschaftsgut hingegen im Vorjahr der Veräußerung kurzfristig zu anderen Zwecken genutzt (z.B. vorübergehende Vermietung) oder kommt es im Vorjahr der Veräußerung zu einem vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.
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Im Einzelfall können sich materiell bedeutende Auswirkungen zeigen, so dass solche Fälle auch aus steuerlicher Sicht sorgfältig zu planen sind.