Bei einer Kapitalgesellschaft, insbesondere also einer GmbH, ist die von dieser zu tragende Gewerbe- und Körperschaftsteuer als Steueraufwand in der Handels- und der Steuerbilanz zu zeigen. Ist das Ergebnis in 2020 positiv, wird aber in 2021 mit einem Verlust gerechnet, so kann dieser – der Höhe nach begrenzt – nach 2020 zurückgetragen werden und mindert damit den Steueraufwand 2020. Dies gilt allerdings ausschließlich für die Körperschaftsteuer, da das Gewerbesteuerrecht lediglich einen Verlustvortrag in künftige Jahre vorsieht.
Der Verlustrücktrag kann bereits bei der Ermittlung des Steueraufwands für den Jahresabschluss zum 31.12.2020 berücksichtigt werden und zwar entweder
– als pauschalierter Verlustrücktrag, also in Höhe von 30 % der steuerlichen Bemessungsgrundlage für 2020 oder
– in Höhe des voraussichtlichen Verlustes in 2021.
Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 zur Körperschaftsteuer auf 0 € herabgesetzt wurden und der Antrag auf Berücksichtigung des voraussichtlichen/pauschalen Verlustrücktrags voraussichtlich gestellt wird.
Hinweis:
Hinsichtlich des Maximalbetrags des rücktragbaren Verlustes dürfte nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) der Rechtsstand zum 31.12.2020 maßgebend sein, also die Betragsgrenzen von 5 Mio. € gelten. Die aktuelle Erhöhung auf 10 Mio. € durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz dürfte insoweit als wertbegründendes Ereignis in 2021 nicht zu berücksichtigen sein.
Der Verlustrücktrag kann bereits bei der Ermittlung des Steueraufwands für den Jahresabschluss zum 31.12.2020 berücksichtigt werden und zwar entweder
– als pauschalierter Verlustrücktrag, also in Höhe von 30 % der steuerlichen Bemessungsgrundlage für 2020 oder
– in Höhe des voraussichtlichen Verlustes in 2021.
Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 zur Körperschaftsteuer auf 0 € herabgesetzt wurden und der Antrag auf Berücksichtigung des voraussichtlichen/pauschalen Verlustrücktrags voraussichtlich gestellt wird.
Hinweis:
Hinsichtlich des Maximalbetrags des rücktragbaren Verlustes dürfte nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) der Rechtsstand zum 31.12.2020 maßgebend sein, also die Betragsgrenzen von 5 Mio. € gelten. Die aktuelle Erhöhung auf 10 Mio. € durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz dürfte insoweit als wertbegründendes Ereignis in 2021 nicht zu berücksichtigen sein.