Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Steuerbefreiung für Job-Tickets gilt auch für bestimmte freigegebene IC/ICE-Verbindungen

7. März 2024


Ausdrücklich steuerfrei gestellt sind Barzuschüsse oder Sachbezüge des Arbeitgebers für sog. Job-Tickets, also für Bus und/oder Bahn zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt. Dasselbe gilt für die Privatnutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Personennahverkehr.





Zur Abgrenzung des „Personennahverkehrs“ in diesem Sinne hat die FinVerw. nun geregelt, dass dies auch solche Verbindungen mit Fernverkehrszügen umfasst, die für eine Fahrtberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr freigegeben sind. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.





Handlungsempfehlung:





Die Möglichkeit, steuerfreie Zuschüsse zu einem Job-Ticket zu geben, wird vielfach von Arbeitgebern als Möglichkeit der Mitarbeiterbindung gesehen. Insoweit sollten die steuerlichen Möglichkeiten genutzt werden, wobei stets die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet werden müssen, insbesondere müssen die Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die gewährten Vorteile werden dem Arbeitnehmer auf die Entfernungspauschale angerechnet. Im Lohnkonto sind diese Zuschüsse aufzuzeichnen und diese sind in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt zu übermitteln.


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