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Steuerbilanzpolitik

21. Januar 2021

Bis zum Bilanzstichtag sind Sachverhaltsgestaltungen als bilanzpolitische Maßnahmen zu prüfen. Dabei handelt es sich teilweise um Aspekte, die jedes Jahr wiederkehren, andererseits sind aber auch aktuelle Rechtsprechung bzw. sonstige Änderungen zu beachten. Zu nennen sind insbesondere folgende Aspekte:


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  • Werden noch in 2020 Investitionen getätigt, so kann zumindest für die verbleibende Zeit in 2020 die Abschreibung der Anschaffungskosten geltend gemacht werden, also bei einer Anschaffung noch im Dezember 2020 mit 1/12 der Jahresabschreibung. Insoweit ist zu beachten, dass für die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 auch steuerlich die degressive Abschreibung genutzt werden kann. Diese beträgt das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, maximal 25 %.

  • Werden noch in 2020 geringwertige Wirtschaftsgüter – also selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 € (netto) – angeschafft, so können die Ausgaben in voller Höhe in 2020 steuermindernd geltend gemacht werden. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 ist eine Erhöhung der GWG-Grenze auf 1 000 € in der Diskussion. Ob dies umgesetzt wird, wird sich erst mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Mitte Dezember 2020 zeigen.

  • Werden Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen noch im Jahr 2020 durchgeführt, entstehen sofort abziehbare Betriebsausgaben. Soweit es sich um notwendige Instandsetzungsarbeiten handelt, die erst in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahrs nachgeholt werden, besteht die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung sowohl in der Handelsbilanz als auch in der steuerlichen Gewinnermittlung.

  • Soweit an vergangenen Bilanzstichtagen Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, z.B. weil sich eine Investition als Fehlmaßnahme herausgestellt hat, darf der niedrige Wertansatz nur dann beibehalten werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass auch zum aktuellen Bilanzstichtag die Gründe für den niedrigeren Wertansatz noch gegeben sind. Es sollten entsprechende Nachweise erbracht und dokumentiert werden, um einen Ansatz des Wirtschaftsguts mit den höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die damit verbundene Gewinnerhöhung zu verhindern.

  • Beim Vorratsvermögen ist zwingend eine Abwertung vorzunehmen, wenn der Marktpreis zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Insoweit ist eine Dokumentation der Preise zum Bilanzstichtag vorzunehmen und für wichtige Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sollten ggf. aktuelle Marktpreise bei den Lieferanten abgefragt werden

  • Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist zum Bilanzstichtag deren Werthaltigkeit vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen. Zu prüfen sind Einzelwertberichtigungen, aber auch eine Anhebung der Pauschalwertberichtigungen. Hierzu muss eine konkrete Prüfung der Einzelbestände erfolgen und hinsichtlich der Pauschalwertberichtigung kann auch auf die wirtschaftliche Entwicklung von Branchen zurückgegriffen werden. Für die Bewertung sind grds. die Verhältnisse zum Bilanzstichtag maßgebend, so dass diese zu dokumentieren sind. Zur Dokumentation von Wertberichtigungen geeignet sind z.B. die erfolgten Zahlungserinnerungen/Mahnungen, eingeleitete gerichtliche Mahnverfahren, diesbezügliche Korrespondenz mit dem Kunden, Informationen über eingetretene Zahlungsschwierigkeiten oder gar die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

  • Rücklagen aus bei der Veräußerung von Grund und Boden bzw. Gebäuden realisierten Gewinnen aus 2016 sind eigentlich zum 31.12.2020 mit Ablauf der Vierjahresfrist (mit Zinszuschlag) aufzulösen, wenn in 2020 keine reinvestitionsfähigen Investitionen erfolgen oder – bei Gebäuden – zumindest mit der Gebäudeherstellung begonnen und dies zu Nachweiszwecken dokumentiert wird. Diese Frist wurde nun aber pandemiebedingt um ein Jahr verlängert, so dass die Reinvestition auch noch in 2021 erfolgen kann.

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