Aktuelle Aspekte zur Minderung der Steuerlast, Einkommensteuererklärung 2022

Steuererklärung für 2022

19. Mai 2023


Vor dem Hintergrund der deutlichen Preissteigerungen rücken im steuerlichen Bereich Aspekte in den Vordergrund, die eine Minderung der Steuerlast erlauben. Dies betrifft insbesondere die anstehende Steuererklärung für 2022 und die laufende Lohnbesteuerung in 2023. In dieser Beilage stellen wir ausgewählte Aspekte vor.





a)   Erklärungspflicht/-möglichkeit, Fristen





Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer im Grundsatz durch den Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers erhoben und ist damit abgegolten. In bestimmten Fällen müssen Arbeitnehmer aber zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zu nennen sind insbesondere (daneben gibt es noch weitere Konstellationen) folgende Fälle:





–  wenn der positive Saldo anderer Einkünfte mehr als 410 € beträgt; dies betrifft z.B. Einkünfte aus einem Vermietungsobjekt, nicht aber Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Steuerabzug unterlegen haben,





–  wenn Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen; dies betrifft z.B. Krankengeld, Elterngeld oder auch Kurzarbeitergeld;





–  wenn der Stpfl. nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;





–  wenn von Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist;





–  wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat.





Im Übrigen besteht stets die Möglichkeit einer Antragsveranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In diesen Fällen wird die Einkommensteuer vom Finanzamt auf Basis der Erklärung berechnet und die Lohnsteuer wird angerechnet. Dies kann insbesondere in folgenden Fällen Sinn machen:





–  War der Arbeitslohn in 2022 stark schwankend oder lagen in einzelnen Monaten Sonderzahlungen vor, so kann der Lohnsteuerabzug zu hoch sein, was nun im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden kann.





–  Es sind Werbungskosten angefallen, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 200 € übersteigen, der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurde; so z.B. bei Anwendung der Home-Office-Pauschale, Fahrtkosten aus einer größeren Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einer doppelten Haushaltsführung oder Fortbildungskosten.





–  Es können andere steuerliche Abzugspositionen geltend gemacht werden, wie z.B. Spenden an gemeinnützige Organisationen, außergewöhnliche Belastungen – z.B. höhere Krankheitskosten –, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.





–  In bestimmten Fällen muss die Energiepreispauschale (EPP) über die Einkommensteuerveranlagung beantragt werden – s. hierzu unter Tz. 3.





Besteht eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2022, so sind die gesetzlichen Abgabefristen zu beachten. Bei steuerlich nicht beratenen Stpfl. (durch einen Steuerberater, Lohnsteuer-Hilfeverein usw.) ist die Erklärung spätestens bis zum 30.9.2023 abzugeben, bei beratenen Stpfl. spätestens bis zum 31.7.2024. Andererseits bestehen bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf Seiten der FinVerw die technischen Möglichkeiten zur Abgabe der Steuererklärung für 2022 und die Finanzämter beginnen aktuell bereits mit der Bearbeitung. Steht daher eine Steuererstattung in Aussicht, so bietet sich eine baldige Abgabe der Steuererklärung an.





Hinweis:





Im Grundsatz sollten die erforderlichen Belege und Nachweise frühzeitig zusammengestellt werden und eine Abschätzung erfolgen, ob mit einer Steuernachzahlung oder einer Steuererstattung zu rechnen ist. Nicht zuletzt ist dies auch wichtig, damit sich der Stpfl. auf eine evtl. anfallende Abschlusszahlung einstellen kann.





b)   Energiepreispauschale





In den meisten Fällen wurde die EPP i.H.v. 300 € (abzgl. der darauf entfallenden Lohnsteuer) mit der Lohnabrechnung für September 2022 an die Arbeitnehmer ausgezahlt. In bestimmten Fällen wird dagegen die EPP nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt, sondern es muss eine Einkommensteuerveranlagung für 2022 erfolgen, mit der dann ohne besonderen Antrag durch das Finanzamt die EPP festgesetzt wird. Dies betrifft folgende Fälle:





–  der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z.B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügig Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird) oder





–  der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum hat auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet oder





–  der Arbeitnehmer hat in den Fällen der Pauschalbesteuerung bei Minijobs dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder





–  der Arbeitnehmer ist kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft.





–  Auch steuerfreie Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc. oder einem Ehrenamt begründen einen Anspruch auf Auszahlung einer EPP i.H.v. 300 €.





–  Weiterhin sind Arbeitnehmer betroffen, die am 1.9.2022 nicht in einem ersten Dienstverhältnis standen, ein solches aber zu einem anderen Zeitpunkt in 2022 gegeben war.





–  Auch bisher beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die in 2022, aber nach dem 1.9.2022 nach Deutschland umgezogen sind, also ein Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht erfolgte, erhalten die EPP.





–  Ebenso bei einem im Inland wohnenden Arbeitnehmer, der im Ausland beschäftigt ist (Grenzpendler/Grenzgänger). Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. Der ausländische Arbeitgeber zahlt jedoch keine EPP nach deutschem Recht. Die Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Finanzamt über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.





Handlungsempfehlung:





In diesen Fällen muss also für 2022 zwingend eine Einkommensteuerveranlagung beantragt werden, damit auf diesem Weg die EPP ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten kein Grund bzw. keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht.





Hinweis:





Eine doppelte Gewährung wird bei Arbeitnehmern dadurch vermieden, dass der Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt und dem Stpfl. mitteilt, ob die EPP durch ihn ausgezahlt wurde. Dies wird durch den Großbuchstaben „E“ in der Lohnsteuerbescheinigung gekennzeichnet. Bezieht ein Rentner oder Pensionär Lohneinkünfte und hat damit die EPP i.H.v. 300 € erhalten, so kann es trotzdem sein, dass er daneben auch die EPP für Rentner/Pensionäre erhält.





Liegt kein Arbeitsverhältnis vor, aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, so wurde die EPP grds. durch Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung zum 10.9.2022 ausgezahlt. Ggf. erfolgen die Festsetzung und Auszahlung jedoch erst mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022, so z.B., wenn bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt waren. Bei der Einkommensteuererklärung für 2022 ist insoweit kein gesonderter Antrag erforderlich, sondern dies wird automatisch durch das Finanzamt bei der Veranlagung berücksichtigt.





Die steuerliche Behandlung der Energiepreispauschalen ist unterschiedlich. Insoweit gilt:





Empfängerkreissteuerliche BehandlungHandlungsbedarf bei der Steuererklärung 2022
Arbeitnehmer und Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger ArbeitDie i.d.R. im September 2022 ausgezahlte EPP i.H.v. 300 € unterliegt der Besteuerung.Erfolgt eine Steuererklärung, so braucht die EPP nicht erklärt zu werden, da das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 die EPP automatisch ansetzt. Arbeitnehmer, denen die EPP noch nicht ausgezahlt wurde, müssen ggf. eine Antragsveranlagung durchführen, damit die EPP gewährt werden kann – siehe vorstehend. Lediglich Bezieher von Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung bzw. eines Minijobs müssen in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Sonstiges“ Angaben machen, ob solche Einkünfte bezogen wurden und ob der Arbeitgeber eine EPP ausgezahlt hat. In diesen Fällen liegen über diese Tatsachen dem Finanzamt keine Informationen vor.
VersorgungsbeziehendeIm Rahmen der Auszahlung der EPP i.H.v. 300 €, welche i.d.R. im Dezember 2022 erfolgte, wurde bei Auszahlung an Versorgungsempfänger Steuer einbehalten. Die EPP wird wie die regulären Versorgungsbezüge versteuert.kein Handlungsbedarf
RentnerDie an Rentner durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. die landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlte EPP i.H.v. 300 € unterliegt der Besteuerung.Die steuerliche Erfassung erfolgt erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2022. Die auszahlenden Kassen teilen die Auszahlung der EPP dem Finanzamt mit. Ob eine Steuererklärungspflicht besteht und tatsächlich eine steuerliche Belastung erfolgt, hängt von der Höhe der Rente und von eventuellen sonstigen Einkünften ab.
StudierendeStudierende erhalten eine EPP i.H.v. 200 € ab März 2023 ausgezahlt. Diese unterliegt nicht der Besteuerung.kein Handlungsbedarf




c)   Erdgas-/Wärmesoforthilfe





Weiterhin ist die Erdgas-/Wärmesoforthilfe zu beachten. Diese „Einmalzahlung Wärme“ wird im Regelfall durch den Verzicht der Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen auf eine im Dezember 2022 fällige Voraus- oder Abschlagszahlung gewährt (sog. Dezemberhilfe). Die finale Abrechnung erfolgt dabei erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Rechnung für den Abrechnungszeitraum, der den Monat Dezember 2022 umfasst und in der die Kostenentlastung als gesonderter Betrag ausgewiesen ist. Diese Soforthilfe unterliegt im Grundsatz der Besteuerung, führt aber nur in bestimmten Fällen zu einer steuerlichen Erfassung. Insoweit ist zu beachten:





–  Steuerliche Erfassung, wenn die Entlastung im Rahmen einer steuerlich relevanten Tätigkeit bezogen wird: Erhalten z.B. Gewerbetreibende oder Vermieter die Entlastung, so ist diese im Rahmen dieser steuerlichen Tätigkeit zu erfassen. Dann mindern sich im Zweifel im Monat Dezember 2022 die Werbungskosten oder Betriebsausgaben für den Gas-/Wärmebezug. Gibt der Vermieter die Entlastung dann in 2023 mit der Nebenkostenabrechnung für 2022 an die Mieter weiter, so führt dies dann in 2023 beim Vermieter zu geringeren Einnahmen aus der Nebenkostenabrechnung.





–  Steuerliche Erfassung, wenn die Entlastung im Privatbereich bezogen wird:





–  Jahr der steuerlichen Erfassung: Die steuerliche Erfassung erfolgt in dem Jahr, in dem die Endabrechnungen durch den Versorger, die Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft für den Monat Dezember 2022 erteilt wurden. Bei Wohnungseigentümern, die einen eigenen Vertrag mit einem Versorger haben, kann dies das Jahr 2022 sein, wenn die Endabrechnung noch zum 31.12.2022 erfolgte. In allen übrigen Fällen erfolgt die steuerliche Erfassung erst im Jahr 2023. Der Rückgriff auf die Endabrechnung erfolgt deshalb, weil erst in dieser die staatliche Förderung in der endgültigen Höhe ausgewiesen wird.





–  Steuerliche Behandlung: Entlastungen bei einem privat genutzten Einfamilienhaus oder einer privat genutzten Wohnung oder Entlastungen, die Mieter oder Wohnungseigentümer über die Nebenkostenabrechnung bzw. die Wohngeldzahlung erhalten, werden im Grundsatz steuerlich erfasst. Insoweit bedarf dies einer Erfassung in der Steuererklärung. Eine Besteuerung erfolgt allerdings erst ab Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen. Die Besteuerung setzt ein, wenn die Einkünfte insgesamt den Betrag von 66 915 € übersteigen (bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten der doppelte Betrag). Diese Prüfung erfolgt dann automatisch durch die Finanzämter. Es kann ggf. allein der Bezug dieser staatlichen Unterstützung dazu führen, dass eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgegeben werden muss.





d)   Aktuelles zu Werbungskosten bei Arbeitnehmern





Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist Ende Mai 2022 rückwirkend für das gesamte Jahr 2022 auf 1 200 € angehoben worden (und zum 1.1.2023 dann nochmals auf 1 230 €). In der Regel ist der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag in 2022 bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden. Dies kann in Einzelfällen anders sein, wenn z.B. das Arbeitsverhältnis im Frühjahr 2022 beendet wurde und damit eine Korrektur der ersten Monate des Jahres 2022 auf Grund der rückwirkenden Anpassung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages nicht mehr möglich war. Dann kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachgeholt werden. Gleiches gilt für die Erhöhung des Grundfreibetrags beim Einkommensteuertarif, welche ebenfalls erst im Laufe des Jahres 2022 beschlossen wurde.





Im Übrigen können Werbungskosten nur berücksichtigt werden, soweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten ist. Zu nennen sind z.B. Fahrtkosten zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte über die Entfernungspauschale, evtl. Fahrtkosten bei Dienstreisen, soweit diese nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden, Kosten einer doppelten Haushaltsführung, Fortbildungskosten oder Fachliteratur.





Hinzuweisen ist insoweit auf die Home-Office-Pauschale. Für das Jahr 2022 kann der Stpfl. für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, eine Tagespauschale von 5 € ansetzen, höchstens 600 € im Kalenderjahr.





Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale, also grds. nur mit 0,30 € je Entfernungskilometer anzusetzen. Im Einzelfall kann zu prüfen sein, ob eine erste Tätigkeitsstätte besteht, da bei Verneinung dieser Frage ein Abzug der Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen – also 0,30 € je gefahrenem Kilometer – in Betracht kommt. Die Festlegung des Orts der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt grds. nach der Zuordnung durch den Arbeitgeber. Allerdings ist zu beachten, dass die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte auch bei Zuordnung durch den Arbeitgeber ein – nicht nur geringfügiges – Tätigwerden des Arbeitnehmers am Ort der Zuordnung erfordert. Dies kann z.B. bei Außendienstmitarbeitern oder Monteuren bei der Abgrenzung wichtig sein. Im Einzelfall sind insoweit noch nicht alle Abgrenzungsfragen geklärt. In der Rechtsprechung wurde die Erledigung von vorbereitenden Tätigkeiten am Zuordnungsort meist für ausreichend gehalten. Mit rechtskräftigem Urteil v. 16.6.2022 (Az. 16 K 4259/17) hat das FG Berlin-Brandenburg dagegen eine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers auf dem Betriebshof des Entsorgers verneint, da die dort erledigten vorbereitenden Tätigkeiten (wie Entgegennahme und Prüfung des Fahrzeugs, Umkleiden usw.) nicht als ausreichend eingestuft wurden.





Ebenso sorgfältig ist der Ort der ersten Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern zu prüfen. So hat der BFH mit Urteil v. 12.5.2022 (Az. VI R 32/20) entschieden, dass maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis ist. Auch bei wiederholten, aber befristeten Einsätzen beim Entleiher fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung, so dass bei der Betriebsstätte des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird.





Zu beachten ist, dass die eigentlich erst für 2024 vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler, also ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 € je km auf 0,38 € je km vorgezogen wurde und bereits für das gesamte Jahr 2022 gilt. Auch dieser Effekt kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Der erhöhte Satz gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.





Hinweis:





Unverändert ist die Entfernungspauschale allerdings auf 4 500 € im Kalenderjahr gedeckelt. Ein höherer Betrag als 4 500 € ist nur dann abziehbar, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.





Hinweis:





Die pauschalen Fahrtkostensätze bei Vorliegen einer Auswärtstätigkeit (Reisekostengrundsätze) betragen allerdings bei Verwendung eines Kfz unverändert 0,30 € je gefahrenem km. Es besteht aber die Möglichkeit, statt des pauschalen Fahrtkostensatzes einen individuellen Fahrtkostensatz zu ermitteln. Dies erfordert eine Aufzeichnung der anfallenden Kosten mindestens für einen Zeitraum von zwölf Monaten.





Aufwendungen für die Computer- und Internetnutzung können in Höhe des nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten beruflichen Nutzungsanteils als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Grundsätze gelten auch für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers. Bei einer nicht unwesentlichen beruflichen Nutzung des Computers ist mindestens ein hälftiger Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten möglich. Arbeitnehmer, die eine berufliche Nutzung von mind. 90 % nachweisen oder glaubhaft machen, können die gesamten Kosten als Werbungskosten absetzen. Aufwendungen für EDV-Geräte und Software können im Grundsatz nur über die Nutzungsdauer verteilt als Werbungskosten geltend gemacht werden.





Die amtlichen AfA-Tabellen sehen für Notebooks, PC und Peripheriegeräte eine Nutzungsdauer von drei Jahren vor. Die FinVerw lässt es aber ausdrücklich zu, dass bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von einer Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden kann, so dass die Kosten im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden können.





Hinweis:





Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob tatsächlich angefallene und nachgewiesene Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.





Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, so spielt der Werbungskostenabzug materiell eine große Rolle. Insbesondere aufgrund der in den vergangenen Jahren steigenden Mietpreise ist zu beachten, dass als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden können, höchstens allerdings 1 000 € im Monat. Insoweit ist die Abgrenzung der „Unterkunftskosten“ von anderen Kosten von Bedeutung. So hat das FG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil v. 21.9.2022 (Az. 3 K 48/22) entschieden, dass die Kosten eines separat angemieteten Pkw-Stellplatzes von der Begrenzung der Unterkunftskosten nicht erfasst werden.





Hinweis:





Der Höchstbetrag von 1 000 € je Monat umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen der Wohnung wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Nicht erfasst werden dagegen Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.






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