Bei der Einkommensteuer können nebeneinander folgende Steuerermäßigungen in Anspruch
genommen werden:
– 20 % der Aufwendungen im Privathaushalt für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
und haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder
Pflegeleistungen, höchstens 4 000 € p.a. und
– 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt
getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens aber
1 200 € p.a.
Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen
Haushalts erbracht werden. Damit scheiden Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines
„Haushalts“, also einen Neubau betreffen, aus.
Handlungsempfehlung:
Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten, nicht
dagegen der Materialanteil berücksichtigt. Sollten die Höchstbeträge in 2021 noch nicht ausgeschöpft sein,
ist zu überlegen, geplante Leistungen noch in das Jahr 2021 vorzuziehen. Zu beachten ist, dass die
Steuerermäßigung nur bei Vorliegen eines Nachweises gewährt wird; es muss also über die Leistung eine
Rechnung vorliegen. Da eine Barzahlung für die Steuerermäßigung nicht anerkannt wird, muss die
Rechnung noch in 2021 durch Überweisung bezahlt werden, um die Kosten in 2021 noch geltend
machen zu können.
Sofern die Höchstgrenzen in 2021 (Handwerkerleistungen max. 6 000 € und daneben haushaltsnahe
Dienstleistungen max. 20 000 €) bereits ausgeschöpft sind, sollten die Zahlungen erst in 2022 erfolgen.
Hinzuweisen ist auf folgende aktuelle Entwicklungen:
– Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern
allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist
eine Begünstigung ausgeschlossen. Dies betrifft bspw. den Ausbau des allgemeinen
Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße, aber auch den Winterdienst auf
der Fahrbahn.
– Die Reparatur des privaten Kfz ist keine begünstigte Handwerkerleistung, da es sich
insoweit nicht um einen „Haushaltsgegenstand“ handelt – so die Entscheidung des
Finanzgerichts Thüringen vom 25.6.2020 (Az. 1 K 103/20).
– Nach wie vor strittig ist, ob eine Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein
Hausnotrufsystem, das in einem außerhalb eines „Betreuten Wohnens“ befindlichen
Haushalt eines Stpfl. installiert ist, gewährt wird.