Das Bundesfinanzministerium teilt mit Schreiben vom 20.5.2020 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/20/10004 :001) mit, dass sich die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen durch Änderungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) mit Wirkung ab 1.6.2020 geändert haben. Dies betrifft in Teilen sowohl die Bemessungsgrundlage als auch die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen. Für Umzüge ab dem 1.6.2020 (maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts) gilt Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt ab 1.6.2020 1 146 €.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt grds. ab 1.6.2020: 860 €. Zusätzlich für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner sowie ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) ab 1.6.2020: 573 €.
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung ab 1.6.2020: 172 €.
Hinweis:
Anstelle der genannten Pauschalbeträge nach dem BUKG können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Weiterhin ist auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Übernahme von Umzugskosten beim Arbeitgeber hinzuweisen:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.6.2019 (Aktenzeichen V R 18/18) entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme sind, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen (Familienumzug) ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen. Im entschiedenen Fall sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können, ohne dass diese Vorteilsgewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist. Ein Zusammenhang zur späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die übernommenen Umzugskosten insbesondere keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hätten.
Die Übernahme der Maklerkosten durch den Arbeitgeber sei durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt, sodass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen sei und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheine. Insoweit steht dem Arbeitgeber aus Eingangsleistungen, welche im Zusammenhang mit den übernommenen Umzugskosten stehen, unter den sonstigen Bedingungen der Vorsteuerabzug zu.
Die Finanzverwaltung teilt nun mit Schreiben vom 3.6.2020 (Aktenzeichen III C 2 – S 7100/19/10001 :015) mit, dass diese Rechtsprechung allgemein anzuwenden ist. Nicht steuerbare Leistungen liegen also vor bei der Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt ab 1.6.2020 1 146 €.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt grds. ab 1.6.2020: 860 €. Zusätzlich für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner sowie ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) ab 1.6.2020: 573 €.
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung ab 1.6.2020: 172 €.
Hinweis:
Anstelle der genannten Pauschalbeträge nach dem BUKG können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Weiterhin ist auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Übernahme von Umzugskosten beim Arbeitgeber hinzuweisen:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.6.2019 (Aktenzeichen V R 18/18) entschieden, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme sind, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen sollte, unter Inkaufnahme von erheblichen persönlichen Veränderungen (Familienumzug) ergeben, Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen. Im entschiedenen Fall sollten durch eine einmalige Vorteilsgewährung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können, ohne dass diese Vorteilsgewährung als Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung anzusehen ist. Ein Zusammenhang zur späteren Arbeitsleistung bestehe nicht, da die übernommenen Umzugskosten insbesondere keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts hätten.
Die Übernahme der Maklerkosten durch den Arbeitgeber sei durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt, sodass hierin keine Leistung des Arbeitgebers zu unternehmensfremden Zwecken zu sehen sei und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheine. Insoweit steht dem Arbeitgeber aus Eingangsleistungen, welche im Zusammenhang mit den übernommenen Umzugskosten stehen, unter den sonstigen Bedingungen der Vorsteuerabzug zu.
Die Finanzverwaltung teilt nun mit Schreiben vom 3.6.2020 (Aktenzeichen III C 2 – S 7100/19/10001 :015) mit, dass diese Rechtsprechung allgemein anzuwenden ist. Nicht steuerbare Leistungen liegen also vor bei der Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.