Wie bereits verschiedene Finanzgerichte zuvor, bestätigt nun auch der Bundesfinanzhof in einem Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutz (vom 9.7.2020, Aktenzeichen VII S 23/20), dass es sich bei der Corona-Soforthilfe auf Grund ihrer Zwecksetzung um eine regelmäßig nicht pfändbare Forderung handelt.
Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1.3.2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1.3.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Auch besteht für die bewilligte Soforthilfe ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut.
Im Streitfall lag der Bank eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes über rückständige Umsatzsteuerzahlungen vor. Die Corona-Soforthilfe wurde nun dem Bankkonto des Stpfl. gutgeschrieben, die Bank verweigerte insoweit aber im Hinblick auf die vorliegende Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes die Auszahlung bzw. Verfügung durch den Stpfl.
Handlungsempfehlung:
In diesen Fällen sollte eine rechtliche Beratung erfolgen und Pfändungsbegehren abgewehrt werden.