§ 8b KStG bestimmt, dass (insbesondere) Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen an in- und ausländischen Körperschaften im Regelfall unabhängig von der Haltedauer und der Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft bei der Einkommensermittlung unbeschränkt und beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger außer Ansatz bleiben.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BFH vom 8.5.2021 (Az. I R 12/18) zu sehen, mit der der BFH zur Besteuerung von Zahlungen einer US-amerikanischen Schwestergesellschaft aus Vorzugsaktien eines sog. „Financial Asset Securitization Investment Trust (FASIT)“ entschieden hat, dass sich die Frage, ob Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG außer Ansatz bleiben, nach dem sog. Typenvergleich richtet. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des Stpfl. müssten vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die z.B. in den inländischen Regelungen angeführt werden. Entscheidend sei eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung.
Für den – sehr verkürzt dargestellten – konkreten Streitfall der Beteiligung einer deutschen GmbH an einer US-amerikanischen Schwestergesellschaft (über Vorzugsaktien), bei der ein Sondervermögen in Form des FASIT gebildet worden war, hat der BFH nach diesen Grundsätzen abgeleitet, dass Zahlungen aus diesem Konstrukt in den USA zwar als Zinserträge zu behandeln sind, dass eine US-Inc. aber der Rechtsform einer inländischen AG und die Vorzugsaktien inländischen Aktien vergleichbar seien. Daher sei davon auszugehen, dass steuerfreie Beteiligungserträge vorliegen.
Hinweis: Beim sog. FASIT handelt es sich zwar um eine inzwischen abgeschaffte Struktur, allerdings sind typähnliche Konstrukte (z.B. REMIC) weiterhin anzutreffen – und die Urteilsgrundsätze daher auch in einschlägigen aktuellen Fällen zu beachten. Zugleich ist bei aktuellen Gestaltungen aber auch das Korrespondenzprinzip des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG in die Betrachtung mit einzubeziehen, das die Steuerfreiheit erhaltener Dividenden daran knüpft, dass die entsprechenden Zahlungen das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Die Steuerbefreiung auf Ebene der empfangenden Gesellschaft hängt insoweit von einer entsprechenden steuerlichen Vorbelastung auf Ebene der ausschüttenden Körperschaft ab. Damit sollen sog. „weiße Einkünfte“, also solche, die weder bei der Beteiligungsgesellschaft noch bei der Mutter-Gesellschaft versteuert werden, verhindert werden.