Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2021 (Az. VI R 28/19) den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen erweitert ausgelegt. Im Kern gilt:
– Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.
– Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. dieser Steuerbefreiung ohne Bedeutung.
– Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt die gesetzliche Regelung für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt.
Im Urteilsfall ging es um Profifußballspieler und deren Betreuer, die Zeiten der Hin- und Rückfahrt im Mannschaftsbus verbrachten. Das Finanzamt lehnte insoweit die Gewährung steuerfreier Zuschläge ab, da die Zeiten nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus). Diese Argumentation verwarf das Gericht. Zur tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählt nicht nur die eigentliche, arbeitsvertraglich geschuldete (Berufs-)Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auch jede vom Arbeitgeber zu den begünstigten Zeiten verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist hingegen die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Vorliegend wurden die streitbefangenen Zuschläge (zweckbestimmt) für tatsächlich an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit geleistete Arbeit gezahlt. Denn Spieler und Betreuer haben die Zuschläge nur erhalten, wenn und soweit sie an den Reisen zu den Auswärtsspielen teilgenommen haben. Dies gilt entgegen der Auffassung des Finanzamtes auch, soweit die Zuschläge auf „passive“ Fahrzeiten im Mannschaftsbus entfallen. Unerheblich ist diesbezüglich, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer vorliegend als individuell belastende Tätigkeit darstellen.
Hinweis: Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Die geleisteten Zahlungen müssen eindeutig von dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn abgrenzbar sein. Auch kommt die Steuerfreiheit nur für tatsächlich geleistete Arbeit in Betracht. Daher ist die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit grds. im Einzelfall nachzuweisen. Mithin müssen Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen.