In der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 gewährte Beihilfen und Unterstützungen in Form
von Zuschüssen und Sachbezügen, welche vom Arbeitgeber auf Grund der Corona-Krise an
seine Arbeitnehmer geleistet werden, sind bis zu einem Betrag von 1 500 € steuerfrei.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung
der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn geleistet werden. Der Betrag von 1 500 € kann insgesamt nur einmal innerhalb
dieses Zeitraums in Anspruch genommen werden, die Auszahlung ist aber in mehreren
Beträgen möglich.
Mittels dieses Instruments können also auch aktuell noch steuerfrei Zahlungen an die
Arbeitnehmer erfolgen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:
– Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw.
Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur
Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen
Voraussetzungen – insbesondere, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn geleistet werden – eingehalten werden.
– Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona-Krise kann sich aus
einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen
Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben. Ähnliche Vereinbarungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können z.B. Tarifverträge oder gesonderte
Betriebsvereinbarungen sein. Als Erklärungen des Arbeitgebers werden z.B. individuelle
Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die
Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.
Hinweis:
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, so dass diese bei der
Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf
geprüft werden kann.