Aktuell sind die steuerlichen Rahmenbedingungen für Erhaltungsmaßnahmen sowohl bei selbst genutzten als auch bei vermieteten Immobilien sehr günstig. Hinzuweisen ist auf folgende Aspekte:
Abgesenkte Umsatzsteuersätze:
– Der aktuell auf 16 % abgesenkte Regelsatz bei der Umsatzsteuer wird nach derzeitigem Stand zum 1.1.2021 wieder auf 19 % steigen. Damit sind Handwerkerleistungen aktuell mit einem um 3 %-Punkte geringeren Umsatzsteuersatz belastet, der meist von den Handwerkern auch an die Verbraucher weitergegeben wird. Dieser Vorteil wirkt sich sowohl bei eigengenutzten Immobilien als auch bei vermieteten Immobilien (soweit nicht ausnahmsweise für die Umsatzsteuer optiert wurde, weil an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer vermietet wurde) aus.
– Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ist entscheidend für die Nutzung des noch abgesenkten Steuersatzes, dass die Leistung bis zum 31.12.2020 erbracht wird. Das heißt, bis dann muss die Leistung fertiggestellt und die Abnahme erfolgt sein. Rechnungsschreibung und Bezahlung können auch in 2021 erfolgen.
– Da zeitlich umfangreiche Bau-/Handwerkerleistungen oftmals bis zum 31.12.2020 nicht mehr abgeschlossen werden können, ist zu prüfen, ob Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden können und damit zumindest ein Teil der Gesamtsumme noch dem abgesenkten Umsatzsteuersatz unterliegt. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Auf Teilleistungen, die vor dem 1.1.2021 erbracht werden, ist der bis zum 31.12.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.
Vor dem 1.1.2021 erbrachte Teilleistungen liegen aber nur vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
– Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1.1.2021 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1.1.2021 vollendet oder beendet worden sein.
– Vor dem 1.1.2021 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1.1.2021 entsprechend geändert werden.
– Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum:
– Seit 2020 existiert eine Steuerermäßigung, mit der energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum gefördert werden. Der Förderzeitraum läuft noch bis 2030.
– Fördervoraussetzung ist zunächst, dass ein selbstgenutztes Wohneigentum betroffen ist. Das Haus muss im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
– Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
– Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt, und ist über drei Jahre zu verteilen: Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Jahr je 7 %, max. je 14 000 € und im dritten Jahr 6 %, max. 12 000 €. Damit können Aufwendungen bis 200 000 € berücksichtigt werden.
Hinweis:
Im Detail sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass diese Steuerermäßigung ihre Wirkung nur dann entfaltet, wenn ausreichend hohe steuerliche Einkünfte erzielt werden, da die Steuerermäßigung die tarifliche Einkommensteuer vermindert.
Abgesenkte Umsatzsteuersätze:
– Der aktuell auf 16 % abgesenkte Regelsatz bei der Umsatzsteuer wird nach derzeitigem Stand zum 1.1.2021 wieder auf 19 % steigen. Damit sind Handwerkerleistungen aktuell mit einem um 3 %-Punkte geringeren Umsatzsteuersatz belastet, der meist von den Handwerkern auch an die Verbraucher weitergegeben wird. Dieser Vorteil wirkt sich sowohl bei eigengenutzten Immobilien als auch bei vermieteten Immobilien (soweit nicht ausnahmsweise für die Umsatzsteuer optiert wurde, weil an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer vermietet wurde) aus.
– Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ist entscheidend für die Nutzung des noch abgesenkten Steuersatzes, dass die Leistung bis zum 31.12.2020 erbracht wird. Das heißt, bis dann muss die Leistung fertiggestellt und die Abnahme erfolgt sein. Rechnungsschreibung und Bezahlung können auch in 2021 erfolgen.
– Da zeitlich umfangreiche Bau-/Handwerkerleistungen oftmals bis zum 31.12.2020 nicht mehr abgeschlossen werden können, ist zu prüfen, ob Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden können und damit zumindest ein Teil der Gesamtsumme noch dem abgesenkten Umsatzsteuersatz unterliegt. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Auf Teilleistungen, die vor dem 1.1.2021 erbracht werden, ist der bis zum 31.12.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.
Vor dem 1.1.2021 erbrachte Teilleistungen liegen aber nur vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
– Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1.1.2021 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1.1.2021 vollendet oder beendet worden sein.
– Vor dem 1.1.2021 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1.1.2021 entsprechend geändert werden.
– Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum:
– Seit 2020 existiert eine Steuerermäßigung, mit der energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum gefördert werden. Der Förderzeitraum läuft noch bis 2030.
– Fördervoraussetzung ist zunächst, dass ein selbstgenutztes Wohneigentum betroffen ist. Das Haus muss im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.
– Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
– Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt, und ist über drei Jahre zu verteilen: Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Jahr je 7 %, max. je 14 000 € und im dritten Jahr 6 %, max. 12 000 €. Damit können Aufwendungen bis 200 000 € berücksichtigt werden.
Hinweis:
Im Detail sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass diese Steuerermäßigung ihre Wirkung nur dann entfaltet, wenn ausreichend hohe steuerliche Einkünfte erzielt werden, da die Steuerermäßigung die tarifliche Einkommensteuer vermindert.