Zum 1.1.2022 treten punktuelle Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen in Kraft. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Punkte:
– Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war zunächst zeitlich befristet für die Jahre 2020 und 2021 auf 4 008 € angehoben worden. Dieser Betrag gilt ab 2022 nun unbefristet.
– Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer erhoben wird, wird von 9 696 € auf nun 9 984 € pro Jahr angehoben. Des Weiteren erfolgt eine geringfügige Anpassung des Einkommensteuertarifs, um die progressionsbedingten Einkommenssteigerungen nicht mit zusätzlicher Steuer zu belasten – also ein Ausgleich der sog. kalten Progression. Beide Aspekte werden beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2022 automatisch berücksichtigt.
– Um den oftmals erschwerten Bedingungen in der Pandemie Rechnung zu tragen, können Arbeitgeber an ihre Mitarbeitenden Bonuszahlungen (Beihilfen und Unterstützungen) in Höhe von bis zu 1 500 € seit dem 1.3.2020 steuerfrei gewähren (Corona-Bonus). Diese Regelung gilt noch bis zum 31.3.2022.
– Zum 1.1.2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten, um damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu genügen. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Dieser Wert wird von den Finanzämtern auf den 1.1.2022 ermittelt. Zu diesem Zweck müssen alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 eine entsprechende Erklärung abgeben, damit die für die Berechnung notwendigen Daten zur Verfügung stehen. Die Abgabefrist wird voraussichtlich am 1.7.2022 beginnen und soll bereits am 31.10.2022 enden. Über Details informieren wir Sie in einer Sonderbeilage zu diesem Mandanten-Rundschreiben.
Hinweis: Daneben sind im Koalitionsvertrag punktuelle steuerliche Änderungen angekündigt, deren Umsetzung allerdings noch aussteht. So sollen z.B. die steuerlichen Regelungen des Home-Office „für Arbeitnehmer“ bis zum 31.12.2022 verlängert werden und der Ausbildungsfreibetrag für sich in Berufsausbildung befindende, auswärtig untergebrachte, volljährige Kinder, für die Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht von 924 € auf 1 200 € erhöht werden. Ebenso muss das Urteil des BFH zum Alterseinkünftegesetz umgesetzt werden. Hierzu heißt es im Koalitionsvertrag: „Deshalb soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem werden wir den steuerpflichtigen Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigern. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.“