Für Hauseigentümer

Steuerliche Anerkennung eines Angehörigendarlehens zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes

1. Juni 2021


Das FG Köln hatte über die steuerliche Anerkennung eines Angehörigendarlehens zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes zu entscheiden. Der Stpfl. machte Zinsaufwendungen aus einem Darlehen seiner Mutter über 250 000 € geltend. In diesem Fall werden die Besonderheiten hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen deutlich. Solche Verträge werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar, eindeutig und leicht nachprüfbar sind und dem entsprechen, was unter sonst gleichen Umständen auch zwischen fremden Personen hätte vereinbart werden können. Zudem muss die tatsächliche Durchführung des Vertrags wie unter fremden Dritten erfolgt sein.





Im Streitfall war dem Stpfl. von seiner 1922 geborenen Mutter am 10.10.1985 eine notarielle Generalvollmacht erteilt worden, die für alle Rechtsgeschäfte und -handlungen sowie über den Tod der Mutter hinaus galt und den Stpfl. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite. Am 15.3.2015 schloss der Stpfl. als Vertreter seiner Mutter als Darlehensgeberin mit sich selbst als Darlehensnehmer einen „Darlehensvertrag“ über 250 000 €, den er für beide Vertragspartner unterzeichnete. Das Darlehen war verzinslich. Während der ersten 15 Jahre sollte keine Tilgung erfolgen; sodann eine solche von 5 % p.a. Die Generalvollmacht war noch im Jahr 2015, jedenfalls vor dem 14.9.2015, widerrufen worden.





Das Finanzgericht kommt mit Urteil vom 25.2.2021 (Az. 14 K 1414/19) zu dem Ergebnis, dass das Darlehensverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen sei. Es fehle an der zivilrechtlichen Wirksamkeit. Zunächst konnte schon nicht festgestellt werden, wann der Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen wurde, also dass er im Vorfeld der ersten „Zinszahlung“ am 30.6.2015 zustande kam. Insbesondere jedoch sei nicht nachgewiesen, dass eine Vereinbarung wie die vorliegende im Innenverhältnis zwischen dem Stpfl. und seiner Mutter durch die Generalvollmacht aus 1985 gedeckt war.





Zwar sei die Darlehensvereinbarung im Außenverhältnis durch die Generalvollmacht gedeckt. Dies gelte aber nicht für das Innenverhältnis. Schließt ein Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft ab, verstoße das Geschäft wegen einer sittenwidrigen Kollusion gegen die guten Sitten und sei nichtig. Aus diesem Grund sei auch ein Vertrag nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein (Insich-)Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen.





Vorliegend war nun aber über das Innenverhältnis nichts Konkretes bekannt. Die bekannten Umstände sprechen vielmehr gegen eine entsprechende Befugnis im Innenverhältnis. Typischerweise werde eine solche Vollmacht gerade nicht im Interesse des Bevollmächtigten, also im Streitfall des Stpfl., sondern im Interesse des Vollmachtgebers erteilt. Dem entspreche der vorliegende Darlehensvertrag vom 15.3.2015 jedoch nicht, da er für die Vertretene nachteilig war, nämlich ihr hierdurch der Betrag von 250 000 € für einen tilgungsfreien Zeitraum von 15 Jahren vollständig und für weitere 20 Jahre teilweise entzogen wurde. Im Ergebnis hatte die vertretende Mutter damit angesichts ihres Alters lebenslang auf diesen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens keinen Zugriff mehr.





Weiter führt das Gericht aus, dass selbst wenn die zivilrechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrages unterstellt würde, der Vertrag nicht dem unter fremden Dritten Üblichen entspräche. Der Vorgang wäre als verschleierte Schenkung und nicht als Darlehensvertrag zu beurteilen. Der Werbungskostenabzug der geleisteten Zahlungen als Schuldzinsen scheide damit aus. Maßgeblich für diese Annahme sei die Tilgungsvereinbarung, wonach der Stpfl. erst nach 15 Jahren zur Rückzahlung des Darlehensbetrags i.H.v. 5 % jährlich verpflichtet war. Diese Regelung führt in Anbetracht des hohen Alters der Mutter bei Vertragsschluss von 93 Jahren und ihrer statistischen (Rest-)Lebenserwartung bei normalem Verlauf dazu, dass eine Rückzahlung des Darlehens zu Lebzeiten der Mutter nicht mehr erfolgen wird.





Hinweis: Im Ergebnis liegt daher vorliegend eine verschleierte Schenkung vor. „Darlehenszinsen“ können also nicht geltend gemacht werden. Dies verdeutlicht, dass bei solchen Geschäften zwischen nahen Angehörigen sehr sorgfältig vorgegangen werden muss, damit diese steuerlich anerkannt werden.


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