Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

21. März 2024


Das BMF teilt mit Schreiben vom 28.12.2023 (Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :003) die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen für Umzüge ab 1.3.2024 mit. Insoweit gelten folgende Beträge – maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts:





 Ab 1.3.2024Ab 1.4.2022
Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist1 286 €1 181 €
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen – für den Berechtigten – zusätzlich für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben)964 € 643 €886 € 590 €
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben193 €177 €




Hinweis:





An Stelle der genannten Pauschalbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.


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