Zur Milderung der wirtschaftlichen Belastungen in Folge der Corona-Pandemie wurden Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie beschlossen und werden bereits umgesetzt. Anträge sind bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen. Das Bundesprogramm sieht vor:
- Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9 000 € für drei Monate;
- Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15 000 € für drei Monate.
Ergänzt wird dies durch Programme der Bundesländer, nach denen auch größere Unternehmen gefördert werden. So ergänzt z.B. das Land NRW das Bundesprogramm zusätzlich für Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten, welche Zuschüsse in Höhe von 25 000 € erhalten.
Bei dieser Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss des Staates, der nicht als Kredit zu betrachten ist und nicht zurückgezahlt werden muss.
Hinweis:
Die Voraussetzungen für die Zuwendungen sind mittlerweile verschärft worden. So weist z.B. das Land NRW ausdrücklich darauf hin, dass eine Überkompensation nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten ist. Eine Überkompensation entsteht, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist.
Steuerlich gilt für diese Soforthilfe:
- Ertragsteuern: Die Soforthilfe ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Diese ist nicht steuerfrei, löst also Einkommensteuer bzw. bei einer GmbH Körperschaftsteuer sowie ggf. Gewerbesteuer aus. Die Finanzbehörden werden in der Regel über die Zahlung der Zuschüsse informiert, so dass kontrolliert werden kann, dass diese in der Steuererklärung erfasst werden.
- Bei den aktuellen Steuervorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer 2020 soll die Soforthilfe nicht berücksichtigt werden. Auswirkungen ergeben sich also erst bei der Steuerveranlagung für 2020, welche frühestens im Jahr 2021 erfolgt. Welche konkreten Liquiditätsbelastungen sich dann aus dem Steuerbescheid für 2020 ergeben, hängt von der Gewinnsituation für 2020 insgesamt ab. Eine Steuerbelastung ergibt sich für 2020 auf die Soforthilfe nur dann, wenn (einschließlich der Soforthilfe) in 2020 ein steuerlicher Gewinn erwirtschaftet wird. Ansonsten vermindert die Soforthilfe den steuerlichen Verlustrücktrag auf positive Einkünfte des Jahres 2019 bzw. den Verlustvortrag, der in 2021 und ggf. den Folgejahren verrechnet werden kann.
- Umsatzsteuer: Der Zuschuss unterliegt mangels Leistungsaustausch nicht der Umsatzsteuer.
Handlungsempfehlung:
Auf die zutreffende Verbuchung dieser Soforthilfen ist zu achten.