Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Krankenversicherungsbeiträge, sind grds. als Sonderausgaben steuerlich – allerdings betragsmäßig beschränkt – berücksichtigungsfähig. Vielfach strittig ist dies dann, wenn die Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften stehen, welche im Inland – also in Deutschland – von der Besteuerung freigestellt sind. Insoweit bestimmt das Gesetz,
– dass Vorsorgeaufwendungen grds. nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen,
– der Abzug aber dann wieder zugelassen ist, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
– die Vorsorgeaufwendungen stehen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erzielten Lohneinkünften und
– diese Einnahmen sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei und
– der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zu.
Der BFH stellt nun mit Entscheidung vom 24.5.2023 (Az. X R 28/21) klar, dass diese Grundsätze auf Grund der Niederlassungsfreiheit auch für Vorsorgeaufwendungen gelten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen. Damit weitet der BFH den Anwendungsbereich im Rahmen einer unionsrechtskonformen Auslegung dieser Regelung auf Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit aus. Im Streitfall war die Stpfl. in den Niederlanden als Hebamme selbständig tätig und hatte dort Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (einschließlich einer einkommensunabhängigen „Kopfpauschale“ zur Krankenversicherung) zu entrichten.
Hinweis:
Vorliegend konnte der BFH allerdings den Fall nicht abschließend entscheiden, da das FG als Vorinstanz zahlreiche Fragen des konkreten Falles nicht ermittelt hatte. Insbesondere aber weist das Gericht darauf hin, dass zu prüfen ist, ob eine Betriebsstätte der Hebamme in den Niederlanden vorlag, was für die Frage der Zuordnung des Besteuerungsrechts von Bedeutung ist.