[vc_row][vc_column][vc_column_text]Der Bundestag hat das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien beschlossen. Vorgesehen sind insbesondere Erhöhungen beim Kindergeld, bei den Kinderfreibeträgen und beim Grundfreibetrag:
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Hinweis:
Die Änderungen beim Steuertarif werden automatisch beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2021 berücksichtigt. Des Weiteren wird sich ab der Lohnabrechnung Januar 2021 das Auslaufen des Solidaritätszuschlages bei den meisten Stpfl. auswirken. Ab 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn das Einkommen unter 73 000 € (Alleinstehende) bzw. 151 000 € (Verheiratete) liegt.
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aktuell | Ab 2021 | |
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Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer | 9 408 € | 9 744 € und ab 2022: 9 984 € |
Kindergeld 1. und 2. Kind 3. Kind jedes weitere Kind | 204 € 210 € 235 € | 219 € 225 € 250 € |
Kinderfreibetrag (je Elternteil) | Kinderfreibetrag (je Elternteil) | 2 730 € |
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (je Elternteil) | 1 320 € | 1 464 € |
Hinweis:
Die Änderungen beim Steuertarif werden automatisch beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2021 berücksichtigt. Des Weiteren wird sich ab der Lohnabrechnung Januar 2021 das Auslaufen des Solidaritätszuschlages bei den meisten Stpfl. auswirken. Ab 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn das Einkommen unter 73 000 € (Alleinstehende) bzw. 151 000 € (Verheiratete) liegt.