a) Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen
Aktuell sind Bürgerinnen und Bürger durch die hohen Gaspreise belastet. Die ganz erheblich gestiegenen Weltmarktpreise und daneben aber auch die ab dem 1.10.2022 einsetzende Gasumlage zur Finanzierung der Ersatzbeschaffungskosten der von russischen Minderlieferungen betroffenen Gasimporteure führt bei Wohnungen, die mit Gas beheizt werden, zu ganz erheblichen Mehrbelastungen. Eine Milderung erfolgt nun dadurch, dass der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz temporär für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 von derzeit noch 19 % auf dann 7 % abgesenkt wird. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese Minderung der Umsatzsteuer von den Gaslieferanten in vollem Umfang an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben wird.
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes gilt nur für Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Nicht ermäßigt besteuert wird danach weiterhin die Lieferung von Gas über andere Vertriebswege, wie z.B. Tankwagen oder Kartuschen.
Hinweis:
Nach dem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf gilt die vorgesehene Steuersatzsenkung nur für die Lieferung von Erdgas. So eben bspw. an Verbraucher, die ihr Haus oder ihre Wohnung mit einer eigenen Erdgasheizung beheizen. Nicht profitieren dagegen solche Verbraucher, die bspw. über ein Contractingmodell von einem Energiedienstleister oder bspw. den Stadtwerken Wärme beziehen und nur für die gelieferte Wärme bezahlen. Selbst wenn im Rahmen dieses Contractingmodells die Wärme mit Erdgas erzeugt wird, ist die Wärmelieferung an den Kunden mit 19 % Umsatzsteuer belastet. Ob für diese Fälle im Gesetzgebungsverfahren noch eine Lösung gefunden wird, bleibt abzuwarten. Ebenso ist keine Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Fernwärme vorgesehen.
Nach den allgemeinen steuerlichen Regeln sind bereits Abschlagszahlungen für Gaslieferungen ab dem 1.10.2022 nur noch mit 7 % Umsatzsteuer zu belegen. Das heißt die Energieversorgungsunternehmen können diesen Steuervorteil unmittelbar ab Oktober 2022 an die Verbraucher weitergeben.
Da die Umsatzsteuersatzsenkung nur für Lieferungen ab dem 1.10.2022 gilt, muss eine Verbrauchsabgrenzung erfolgen. In der Regel werden die Gaslieferanten den Gasverbrauch bis zum 30.9.2022 und ab dem 1.10.2022 rechnerisch im Wege einer Schätzung ermitteln, so dass ein Ablesen des Gaszählers nicht zwingend erforderlich ist. Ggf. kann dies im Einzelfall sinnvoll sein, um eine exakte Abgrenzung der Verbräuche zu erreichen.
Der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird allgemein abgesenkt. Dies betrifft also auch Gaslieferungen an Unternehmen. Im Ergebnis profitieren diese im Regelfall aber nicht von dieser Maßnahme, da diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und damit die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wird, für den Unternehmer also belastungsneutral ist. Anders ist dies dann, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie bspw. ein Arzt oder eine Wohnungsvermietungsgesellschaft.
Hinweis:
Das Gesetzgebungsverfahren bedarf noch der abschließenden Beschlussfassung durch den Bundestag und den Bundesrat.
b) „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz“ – Änderung der Kostenbelastung zwischen Vermieter und Mieter
Unternehmen, die Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in den Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, bezahlen seit dem 1.1.2021 einen Kohlendioxidpreis. Dies belastet eben auch Heizöl und Erdgas zum Beheizen einer Wohnung oder zur Warmwasserbereitung. Vermieter können nach derzeitiger Rechtslage die Heizkosten einschließlich des darin enthaltenen Anteils an den Kohlendioxidkosten vollumfänglich auf Mieter umlegen, wenn eine Umlage der Heizkosten vertraglich vereinbart worden ist. Im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung und sofern dort keine Ausnahmen greifen, sind die Heizkosten zwingend auf die Nutzer zu verteilen und damit auch auf Mieter.
Nun soll gesetzlich geregelt werden, dass ab dem 1.1.2023 diese Zusatzkosten durch die CO2-Bepreisung auf Mieter und Vermieter aufgeteilt wird. Nach der Gesetzesbegründung soll dies den Vermietern einen Anreiz geben, für eine energieeffiziente Beheizung zu sorgen. Dieses Gesetz sieht dazu ein Stufenmodell vor, das anhand des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes festlegt, wie Kohlendioxidkosten auf Vermieter und Mieter in Wohngebäuden aufgeteilt werden. Bei Nichtwohngebäuden wird zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten eingeführt.
Konkret muss für das jeweilige Gebäude der Kohlendioxidausstoß ermittelt werden, was die energetische Qualität des Gebäudes wiederspiegelt. Dies erfolgt über die im jeweiligen Abrechnungsjahr eingesetzte Primärenergie, wie Öl oder Gas, und wird dann auf die Wohnfläche bezogen. Sodann wird das Gebäude in eine bestimmte im Gesetz vorgegebene Gebäudeklasse eingereiht, anhand derer sich die Aufteilung der auf der eingesetzten Primärenergie lastenden CO2-Bepreisung zwischen Vermieter und Mieter erfolgt. Bei sehr geringem CO2-Verbrauch trägt der Mieter die Kosten alleine, bei sehr hohem CO2-Verbrauch dagegen der Vermieter zu 90 %. Zwischen diesen beiden Extremfällen sind weitere Stufen mit entsprechender Verteilung zwischen Vermieter und Mieter vorgesehen.
In Ausnahmefällen muss der Vermieter nur eine verminderte Last der CO2-Kosten tragen, so z.B. wenn Auflagen des Denkmalschutzes eine energetische Sanierung verhindern oder der Brennstoff z.B. wegen eines Anschlusszwangs nicht gewechselt werden kann. Im Ergebnis werden in den allermeisten Fällen damit ab dem 1.1.2023 Mieter von einem Teil der Kosten des CO2-Ausstoßes durch das Heizen entlastet.