Sowohl der Bund als auch die Bundesländer gewähren in unterschiedlichster Form Hilfen an Unternehmer, die durch die Corona-Pandemie belastet sind. So bspw. die in 2020 und 2021 gewährten Soforthilfen und die Überbrückungshilfen. Die Finanzhilfen stellen Billigkeitsleistungen dar, die – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – nicht zurückzuzahlen sind. Sie sind nach allgemeinen Grundsätzen in der Gewinnermittlung als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen und zusätzlich in der Anlage „Corona-Hilfen“ zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung anzugeben.
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in der Verfügung vom 5.10.2021 (Az. S 2143.2.1–10/9 St 32) darauf hin, dass diese Finanzhilfen nach der auf Bund-Länder-Ebene abgestimmten Rechtsauffassung nicht der ermäßigten Besteuerung unterliegen, sondern der reguläre Einkommensteuer-Tarif zur Anwendung kommt. Insbesondere liege keine Entschädigung vor, da durch die Finanzhilfen ein Ausgleich von Ausgaben erfolgt und diese Hilfen auch nicht für die Aufgabe oder Nichtausübung der Tätigkeit gezahlt werden.
Hinweis: Eine umsatzsteuerliche Erfassung erfolgt dagegen nicht. Die gewährten Liquiditätshilfen erfolgen nicht in einem Leistungsaustausch, weil sie für keine konkrete Leistung des Unternehmers gewährt werden, und unterliegen daher nicht der Umsatzbesteuerung. Die Unterstützungszahlungen sind daher weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben noch bei der Berechnung der Kleinunternehmergrenze zu berücksichtigen.