Für Unternehmer und Freiberufler

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Corona-Auswirkungen verlängert

21. Februar 2022


Verlängert wurden die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Corona-Auswirkungen. Hervorzuheben sind folgende Aspekte:





Anpassung von Steuervorauszahlungen:





–  Hinsichtlich der Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren gilt, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Stpfl. bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.





–  Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nicht an die Gemeinde, sondern an das Finanzamt zu stellen. Mit einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer kann gleichzeitig ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer gestellt werden.





Stundung von Steuerzahlungen:





–  Die verfahrensrechtlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden abermals verlängert. Betroffene Stpfl. können bis zum 31.1.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.1.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen können längstens bis zum 31.3.2022 gewährt werden. Über den 31.3.2022 hinaus können Anschlussstundungen im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.6.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet. Bis zum 31.3.2022 wird zudem von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen.





–  Stets ist Voraussetzung, dass der Stpfl. von der Corona-Pandemie „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist“.





–  Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge betreffend Gewerbesteuerzahlungen gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.





Die bisherigen umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen zur Umsatzsteuer sind bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Dies betrifft insbesondere folgende Regelungen:





–  Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z.B. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr), wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.





–  Auch wenn ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für die vorgenannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge grundsätzlich abziehbar, obwohl die unentgeltlichen Wertabgaben nicht besteuert werden.





–  Im Fall von Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise – so bspw. bei Nutzung von Veranstaltungshallen als Impfzentrum – wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Krise ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Die Billigkeitsregelung wird auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend angewendet, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt.





Handlungsempfehlung: Für den Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob die steuerlichen Erleichterungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere eine rechtzeitige Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und die Nutzung des Verlustrücktrags können zur Schonung der Liquidität beitragen.





bis zum 30.6.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet. Bis zum 31.3.2022 wird zudem von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen.





–  Stets ist Voraussetzung, dass der Stpfl. von der Corona-Pandemie „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist“.





–  Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge betreffend Gewerbesteuerzahlungen gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.





Die bisherigen umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen zur Umsatzsteuer sind bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Dies betrifft insbesondere folgende Regelungen:





–  Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z.B. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr), wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen.





–  Auch wenn ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für die vorgenannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge grundsätzlich abziehbar, obwohl die unentgeltlichen Wertabgaben nicht besteuert werden.





–  Im Fall von Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise – so bspw. bei Nutzung von Veranstaltungshallen als Impfzentrum – wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Die Billigkeitsregelung zur Nutzungsänderung von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Krise ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Die Billigkeitsregelung wird auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend angewendet, sofern die Nutzung unentgeltlich erfolgt.





Handlungsempfehlung: Für den Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob die steuerlichen Erleichterungen in Anspruch genommen werden können. Insbesondere eine rechtzeitige Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und die Nutzung des Verlustrücktrags können zur Schonung der Liquidität beitragen.


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