Für alle Steuerpflichtigen

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien

19. Mai 2023


Mit Schreiben vom 27.2.2023 (Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :019) hat die FinVerw umfangreiche steuerliche Billigkeitsregelungen erlassen, um die Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien steuerlich zu flankieren. Inhaltlich entspricht dies den Billigkeitsmaßnahmen, die bei vorherigen Naturkatastrophen erlassen wurden. Geltung haben diese Regelungen für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6.2.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden. Hervorzuheben sind folgende Aspekte:





–  Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.12.2023 zur Hilfe in den durch das Erdbeben verursachten Katastrophenfällen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).





–  Begünstigt sind auch Zuwendungen, die über ein Treuhandkonto an einen entsprechenden Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden, wenn für das Treuhandkonto eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme vorliegt.





–  Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, dann genügt es, als Verwendungszweck der Zuwendung die Förderung mildtätiger Zwecke anzugeben.





–  Steuerbegünstigte Körperschaften können unabhängig vom Satzungszweck in weitem Rahmen Spenden für Opfer des Erdbebens sammeln unter der Voraussetzung, dass bei der Mittelweitergabe die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung geprüft und dokumentiert wird. Auch eigene Mittel der steuerbegünstigten Körperschaft können für die Unterstützung von Opfern des Erdbebens genutzt werden, ohne dass dies für die Steuerbegünstigung der Körperschaft schädlich ist.





–  Zuwendungen aus einem steuerlichen Betriebsvermögen können als Sponsoring-Maßnahme steuerlich abzugsfähig sein. Auch die unentgeltliche Zuwendung an von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen ist in angemessenem Umfang als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.





–  Generell ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) – also z.B. die Zurverfügungstellung von Räumgerät oder Zelten − des Stpfl. aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Erdbeben Geschädigte oder mit der Bewältigung des Erdbebens befasste Betriebe oder Einrichtungen (einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) als Betriebsausgabe zu behandeln. Dies gilt für Zuwendungen des Stpfl. im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten.





–  Beihilfen und Unterstützungen an betroffene Arbeitnehmer sind weitgehend lohnsteuerfrei.





–  Arbeitslohnspenden sind nicht als Lohn zu versteuern. Andererseits kann der Arbeitnehmer diese aber auch nicht als Spende steuerlich geltend machen. Der Arbeitgeber muss diese Beträge im Lohnkonto aufzeichnen und die Mittelverwendung dokumentieren.





Handlungsempfehlung:





Die Billigkeitsmaßnahmen sind zwar umfangreich, jedoch ist im Detail sorgfältig zu prüfen, ob vorgesehene Unterstützungsmaßnahmen hiervon umfasst sind und welche Dokumentationsanforderungen bestehen.


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