Bei Auslandsdienstreisen können dem Arbeitnehmer Verpflegungs- und Übernachtungskosten in
bestimmten Grenzen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird vom Arbeitgeber keine
steuerfreie Erstattung geleistet, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen.
Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Pauschalbeträge, die steuerlich anerkannt werden.
Diese werden jährlich von der FinVerw bekannt gegeben. Die FinVerw hat nun mitgeteilt, dass
„pandemiebedingt“ die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem
Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt werden. Die zum 1.1.2021
veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort. Demzufolge
sind die durch das Schreiben des BMF v. 3.12.2020 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :002)
veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden
Hinweis:
Insoweit bedürfen also Reisekostenermittlungen keiner Aktualisierung.