Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung eines sog. Neudarlehens

26. Oktober 2021


Zinserträge aus Kapitallebensversicherungen waren nach früherem Recht unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dies gilt in Altfällen weiterhin und hat in der Praxis vielfach noch Bedeutung. Allerdings entfällt die Steuerbefreiung, wenn die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung bzw. Tilgung eines Kredits verwendet werden, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Davon sieht das Gesetz eine Rückausnahme vor, falls der Kredit der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist, eingeschlossen die Umfinanzierung.





Der BFH hat nun mit Urteil v. 12.4.2021 (Az. VIII R 6/18) konkretisiert, dass ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient – und damit steuerschädlich ist, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird.





Im Urteilsfall wurden nur ganz geringfügige Beträge für steuerschädliche Zwecke (Gebühren der Umschuldung und Bereitstellungszinsen) aus dem Forwarddarlehen bedient. Die für entsprechende Fälle vom Gesetz vorgesehene Bagatellgrenze in Höhe von 2 556 € wurde hierdurch jedoch geringfügig überschritten. Insoweit bestätigt das Gericht aber, dass, wenn ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet wird, die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Eine Aufteilung des (im Urteilsfall: Forward-)Darlehens und der Zinsen in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil sei ausgeschlossen.





Handlungsempfehlung:





In diesen Fällen ist stets steuerlicher Rat einzuholen, da der Verlust der Steuerbefreiung der Zinsen aus der Alt-Kapitallebensversicherung materiell bedeutsam sein kann.


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