Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist ausdrücklich ein Aufteilungsgebot für Übernachtungsleistungen verankert: Während die Übernachtungsleistung selbst nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt, unterliegen Nebenleistungen, wie Frühstück oder Zugang zum Wellnessbereich, der regulären Umsatzsteuer von 19 %. Der Bundesfinanzhof hatte dieses Aufteilungsgebot auch im Jahr 2013 ausdrücklich bestätigt. Nun gibt aber zwischenzeitlich ergangene EuGH-Rechtsprechung ernstliche Zweifel, ob dieses Aufteilungsgebot im nationalen Recht den Vorgaben der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie entspricht, welche die EU-weiten (zwingenden) Vorgaben für das Umsatzsteuerrecht gibt. Die sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ergebende Rechtsfolge, dass die unselbständige Nebenleistung stets das Schicksal der Hauptleistung zu teilen hat, könnte das Aufteilungsgebot insoweit verdrängen.
Diese „ernstlichen Zweifel“ hat nun der BFH in dem Beschluss vom 7.3.2022 (Az. XI B 2/21) geäußert. In einem solchen Beschluss betreffend eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung eines strittigen Steuerbetrags geht es allerdings „nur“ um eine überschlägige Prüfung. Insoweit bleibt eine Entscheidung im endgültigen Verfahren und ggf. nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten.
Hinweis:
Dieser Beschluss verdeutlicht einmal mehr, wie stark das Umsatzsteuerrecht in Bewegung ist und dass selbst im deutschen Recht verankerte Grundsätze stets vor dem Hintergrund der EU-rechtlichen Vorgaben zu hinterfragen sind.