Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz, Einrichtungsgegenstände und Hausrat

2. Dezember 2020

[vc_row][vc_column][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Im Rahmen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft nur mit höchstens 1 000 € im Monat angesetzt werden. Strittig ist erneut die Abgrenzung dieser nur begrenzt ansetzbaren Kosten. Mit Urteil vom 20.5.2020 (Aktenzeichen 2 K 1251/17) hat nun das FG des Saarlandes entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz, Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter diese begrenzt abzugsfähigen Kosten für die Unterkunft fallen.
Ein Pkw-Stellplatz ist nach den Ausführungen des Finanzgerichts – selbst, wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt – keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit bildeten, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Handlungsempfehlung:
In der Praxis müssen die einzelnen Kosten also sorgfältig aufgezeichnet und abgegrenzt werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
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