[vc_row][vc_column width="1/1"][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Mit der Überbrückungshilfe stand kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren, für die Monate Juni bis August 2020 (Phase 1) eine Liquiditätshilfe bereit. Die Antragsfrist für diese erste Phase endete nach nochmaliger Verlängerung am 9.10.2020.
Nun wurde eine zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe beschlossen. Diese umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diese zweite Phase können ab Oktober 2020 gestellt werden. Die Bedingungen wurden vereinfacht und abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Als wesentliche Änderungen sind herauszustellen:[/vc_column_text][mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]
[/mk_custom_list][mk_table style="style1"]
[/mk_table][mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]
[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Handlungsempfehlung:
Wie in der ersten Phase wird das Antragsverfahren durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Bundesländer übermittelt. Nunmehr können aber auch Rechtsanwälte Anträge stellen. Unternehmen, die für die Corona-Überbrückungshilfe in Frage kommen, sollten frühzeitig mit ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und prüfen, ob eine Förderung in Frage kommt und sinnvoll ist.
Hinweis:
Sowohl für Überbrückungshilfen der Phase I als auch der Phase II erfolgt später eine Schlussabrechnung, so dass möglicherweise bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen sind. In der Schlussabrechnung erfolgt eine Berechnung auf Basis der endgültigen Umsatzzahlen und der endgültigen Fixkosten im Förderzeitraum. Insoweit sollten frühzeitig Kontrollrechnungen angestellt werden, um das Ergebnis der Schlussabrechnung abschätzen zu können.
Des Weiteren ist zu beachten, dass das Bundesprogramm in den einzelnen Bundesländern teilweise ergänzt wird. So werden insbesondere teilweise branchenspezifische Besonderheiten erfasst. Ebenso wird aktuell auf Bundesebene eine weitergehende Ausdehnung der Corona-Überbrückungshilfe diskutiert. Dies ist derzeit aber noch ungewiss.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Nun wurde eine zweite Phase der Corona-Überbrückungshilfe beschlossen. Diese umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diese zweite Phase können ab Oktober 2020 gestellt werden. Die Bedingungen wurden vereinfacht und abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Als wesentliche Änderungen sind herauszustellen:[/vc_column_text][mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
- Förderbeträge für kleine und Kleinstunternehmen: Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15 000 € wird gestrichen.
- Erhöhung der Fördersätze: Die Förderung für Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit nahezu vollständig zum Erliegen gekommen ist, werden künftig mit höheren Fördersätzen unterstützt. Dies betrifft zum Beispiel die Veranstaltungs- und Schaustellerbranche. Bislang wurden bis zu 80 % der Fixkosten erstattet, dies wird nun auf bis zu 90 % erhöht. In der Phase September bis Dezember 2020 werden folgende Fixkosten erstattet:
[/mk_custom_list][mk_table style="style1"]
Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) | Erstattung als Überbrückungshilfe |
---|---|
Zwischen 30 % und unter 50 % (bisher mindestens 40 %) | 40 % der förderfähigen Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % | 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %) |
Mehr als 70 % | 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %) |
[/mk_table][mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]
- Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht. Im Übrigen bleibt es dabei, dass Personalkosten grds. nicht erstattet werden, da insoweit das Instrument des Kurzarbeitergeldes eingesetzt werden kann.
- Bei der Schlussabrechnung auf Basis der tatsächlich erzielten Umsätze und der tatsächlich angefallenen Kosten sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
[/mk_custom_list][vc_column_text disable_pattern="true" align="left" margin_bottom="0"]Handlungsempfehlung:
Wie in der ersten Phase wird das Antragsverfahren durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Bundesländer übermittelt. Nunmehr können aber auch Rechtsanwälte Anträge stellen. Unternehmen, die für die Corona-Überbrückungshilfe in Frage kommen, sollten frühzeitig mit ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und prüfen, ob eine Förderung in Frage kommt und sinnvoll ist.
Hinweis:
Sowohl für Überbrückungshilfen der Phase I als auch der Phase II erfolgt später eine Schlussabrechnung, so dass möglicherweise bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen sind. In der Schlussabrechnung erfolgt eine Berechnung auf Basis der endgültigen Umsatzzahlen und der endgültigen Fixkosten im Förderzeitraum. Insoweit sollten frühzeitig Kontrollrechnungen angestellt werden, um das Ergebnis der Schlussabrechnung abschätzen zu können.
Des Weiteren ist zu beachten, dass das Bundesprogramm in den einzelnen Bundesländern teilweise ergänzt wird. So werden insbesondere teilweise branchenspezifische Besonderheiten erfasst. Ebenso wird aktuell auf Bundesebene eine weitergehende Ausdehnung der Corona-Überbrückungshilfe diskutiert. Dies ist derzeit aber noch ungewiss.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]