Für Betriebe, die sich in Liquiditätsschwierigkeiten befinden, kann nach wie vor geprüft werden, ob Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden können. Dies betrifft insbesondere von dem Lockdown unmittelbar betroffene Betriebe, die aber auf die Auszahlung der Unterstützungsmaßnahmen des Bundes bzw. der Länder (November-/Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III) noch warten. Auf diese Aspekte hat mit Schreiben vom 19.1.2021 der GKV Spitzenverband hingewiesen.
Zunächst gilt allerdings (wie bislang), dass die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes vorrangig zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind. Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Im Übrigen kann die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Antrag von der entsprechenden Einzugsstelle (in der Regel also der jeweiligen Krankenkasse) gestundet werden. Dies bedarf eines schriftlichen Antrags bei der jeweiligen Einzugsstelle und einer Darlegung der Gründe, dass die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden ist. Aktuell gilt vereinfachend insbesondere Folgendes:
– Soweit die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in den Monaten November und Dezember 2020 den vom Lockdown betroffenen Unternehmen gestundet wurden, weil die Wirtschaftshilfen nicht angelaufen waren, sind die bislang gestundeten Beiträge grds. mit den Beiträgen für den Beitragsmonat Januar 2021 fällig gestellt worden. Eine weitere Verlängerung der Stundung war bis Ende Februar möglich.
– Vor dem Hintergrund der Annahme, dass die Überbrückungshilfe III erst frühestens im März zufließen wird, können die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der vom Lockdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar und Februar 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.
– Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Lockdown betroffen sind.
Handlungsempfehlung:
Betroffene Arbeitgeber und Selbstzahler sollten frühzeitig auf die jeweiligen Einzugsstellen zugehen und unter Darstellung der wirtschaftlichen Situation Stundungen beantragen.
Zunächst gilt allerdings (wie bislang), dass die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes vorrangig zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind. Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Im Übrigen kann die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Antrag von der entsprechenden Einzugsstelle (in der Regel also der jeweiligen Krankenkasse) gestundet werden. Dies bedarf eines schriftlichen Antrags bei der jeweiligen Einzugsstelle und einer Darlegung der Gründe, dass die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden ist. Aktuell gilt vereinfachend insbesondere Folgendes:
– Soweit die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in den Monaten November und Dezember 2020 den vom Lockdown betroffenen Unternehmen gestundet wurden, weil die Wirtschaftshilfen nicht angelaufen waren, sind die bislang gestundeten Beiträge grds. mit den Beiträgen für den Beitragsmonat Januar 2021 fällig gestellt worden. Eine weitere Verlängerung der Stundung war bis Ende Februar möglich.
– Vor dem Hintergrund der Annahme, dass die Überbrückungshilfe III erst frühestens im März zufließen wird, können die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der vom Lockdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar und Februar 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.
– Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Lockdown betroffen sind.
Handlungsempfehlung:
Betroffene Arbeitgeber und Selbstzahler sollten frühzeitig auf die jeweiligen Einzugsstellen zugehen und unter Darstellung der wirtschaftlichen Situation Stundungen beantragen.