Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer Organgesellschaft

25. Februar 2020

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bietet insbesondere die Möglichkeit, Verluste der Organgesellschaft (einer Kapitalgesellschaft) mit steuerlicher Wirkung beim Organträger (einer Kapital-, einer Personengesellschaft oder einer natürlichen Person) geltend zu machen (also Gewinne und Verluste innerhalb eines Konzerns zu verrechnen). Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist neben der sog. finanziellen Eingliederung, die beim Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an den Anteilen an der Organgesellschaft erfordert, auch der Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (Ergebnisabführungsvertrag) Voraussetzung. Eine der Konsequenzen des Organschaftsverhältnisses besteht dann darin, dass das Organeinkommen dem Organträger unmittelbar zugerechnet wird. Ist der Organträger eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, so ist das zugerechnete Organeinkommen folglich nicht etwa als (nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreite) Gewinnausschüttung anzusehen. Wäre das Organeinkommen hingegen als beim Organträger teilweise steuerbefreit anzusehen, so käme das sog. Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zum Zuge. Danach dürften Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zu Grunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zum Teil abgezogen werden.


Vor diesem Hintergrund ist nun das Urteil des BFH vom 25.7.2019 (Aktenzeichen IV R 61/16, HFR 2019, 1032) zu sehen. Dabei ist der BFH das Teilabzugsverbot betreffend (vorliegend waren Finanzierungskosten umstritten) zu dem Ergebnis gekommen, dass




  • Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung dennoch dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, wenn mit der Beteiligung in einem späteren Veranlagungszeitraum ein Organschaftsverhältnis begründet wird, und insoweit die Kapitalgesellschaft während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet und

  • der sich dem Teilabzugsverbot unterliegende Teil der Schuldzinsen aus dem Verhältnis der Gewinnausschüttung zu dem in demselben Jahr zugerechneten Organeinkommen ergibt.


Im Streitfall waren Kapitalgesellschaftsanteile darlehensfinanziert erworben worden, auf die in der Folge Gewinnausschüttungen entfielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG zu teilweise steuerbefreiten Einnahmen führten. Daher konnten die Darlehenszinsen auch nur teilweise steuerlich geltend gemacht werden, wobei die Aufteilung nach BFH-Auffassung im Rahmen einer wertenden Betrachtung entsprechend dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs zu erfolgen hatte (im Streitfall anteilig nach dem Verhältnis der Gewinnausschüttung zu dem in demselben Jahr zugerechneten Organeinkommen).


Hinweis:


Das vom BFH abgeleitete Ergebnis erscheint zwingend, da – wenn der Organträger eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person ist – nur so die vom Gesetzgeber gewollte Kombination einer Körperschaftsteuer auf das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen und einer teilweisen Dividendenbesteuerung auf der Ebene des Organträgers erreicht wird. Die Rechtsfolgen des sog. Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG sind i.Ü. über Organschaftsfälle hinaus zu beachten.

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