Für Personengesellschaften

Teilabzugsverbot greift nicht bei Sondervergütungen

4. September 2020

Bei Personengesellschaften werden vereinnahmte Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesell­schaftsbeteiligungen zu 40 % steuerfrei gestellt, um eine Mehrfachbelastung mit Körperschaft- und Einkommensteuer einzugrenzen. Entsprechend sind aber auch Betriebsausgaben im Zusammenhang mit solchen Beteiligungen nur zu 60 % steuerlich ansetzbar (sog. Teilabzugs­verbot).


Der Bundesfinanzhof hatte nun die Frage zu klären, ob das Teilabzugsverbot auch bei Darlehen der Gesellschafter an die Personengesellschaft greift, mit der diese die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft finanziert. Mit Urteil vom 6.2.2020 (Aktenzeichen IV R 5/18) hat das Gericht dies verneint. Unter das Teilabzugsverbot fallen keine als Sondervergütung einzustufenden Zinszahlungen an die Gesellschafter. Somit wirken sich zum einen die im Gesamthands­vermögen verbuchten Zinsaufwendungen in voller Höhe aus und zum anderen unterliegen die in der Sonderbilanz erfassten Zinserträge nicht dem Teileinkünfteverfahren.


Handlungsempfehlung:


Dies verdeutlicht, dass die Einstufung als Sondervergütung weitreichende Rechtsfolgen nach sich zieht, welche im Rahmen der steuerlichen Konzeption zu berücksichtigen sind.

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