Für Unternehmer und Freiberufler

Überbrückungshilfe III: erneute Erweiterung der Hilfen

10. September 2021


Die Überbrückungshilfe III umfasst nach derzeitigem Stand nach wie vor die Phase von November 2020 bis Juni 2021. Allerdings wird das zentrale Programm nun als Überbrückungshilfe III Plus bis Ende September 2021 verlängert.





Im Einzelnen ist auf aktuell eingetretene Änderungen hinzuweisen:









  • Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mind. drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021: Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen. Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten. Insoweit erfolgt eine Staffelung des Eigenkapitalzuschusses nach der Anzahl der Monate mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 %. Der Eigenkapitalzuschuss wird gewährt, wenn mindestens drei Monate mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegen.




Beispiel:





Ein Unternehmen A erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Das Unternehmen hat jeden Monat 10 000 € betriebliche Fixkosten (u.a. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung) und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III i.H.v. jeweils 6 000 € für Januar, Februar und März (60 % v. 10 000 €). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss i.H.v. 1 500 € (25 % v. 6 000 €).









  • Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 % für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %: Nach wie vor muss für jeden Monat des Förderzeitraums geprüft werden, ob Überbrückungshilfe III gewährt wird. Dies ist dann gegeben, wenn in dem einzelnen Monat ein Umsatzeinbruch (verglichen mit dem Vergleichsmonat 2019) von mindestens 30 % vorliegt. Die Fixkostenerstattung ist wie folgt gestaffelt:




UmsatzrückgangFörderfähige Fixkosten
> 70 %Bis zu 100 %
≥ 50 % und ≤ 70 %Bis zu 60 %
≥ 30 % und < 50 %Bis zu 40 %








  • Antragsberechtigung für kirchliche Unternehmen und bis 31.10.2020 gegründete Start-ups.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren (bisher nur Winterware und verderbliche Ware) auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe i.H.v. 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. €.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellenden wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen: Antragsteller haben bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (z.B. Umbau, längere Elternzeit, krankheitsbedingte Schließung) die Möglichkeit, den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (z.B. Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) als Vergleichsumsatz heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz erzielt wurde, abgestellt werden. Insoweit muss der Ansatz des abweichenden Zeitraums begründet und nachgewiesen werden.
  • Unternehmen und Soloselbständige erhalten nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungs-hilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.




Gefördert werden auch Kosten für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass eine Begründung und eine Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich sind. In den FAQ zur Überbrückungshilfe werden Beispiele für solche Maßnahmen genannt, die als Orientierungshilfe herangezogen werden können, allerdings einer Überprüfung im Einzelfall bedürfen:










Beispiele für Investitionen in DigitalisierungBeispiele für bauliche
Modernisierungs-,
Renovierungs- oder
Umbaumaßnahmen
Beispiele für
Hygienemaßnahmen bzw.
Maßnahmen zur temporären
Verlagerung des Geschäfts-
betriebs in Außenbereiche
Aufbau oder Erweiterung eines Online-ShopsAbtrennungen,
Trennwände und Plexi-
glas
Anschaffung mobiler
Luftreiniger, z.B.
durch Hepafilter oder
UVC-Licht
Eintrittskosten bei großen PlattformenTeilung von RäumenNachrüstung bereits
bestehender statio-
närer Luftreiniger
bspw. durch Hepafilter
oder UVC-Licht
Lizenzen für VideokonferenzsystemAbsperrungen oder
Trennschilder
Anschaffung Handtrockner,
z. B. mit Hepafilter oder UVC-Licht
Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/
der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect
oder Click-and-Meet-Konzepten
Errichtung von Doppelstukturen
im Indoorbereich, um
Schlangenbildung
im To-Go-Geschäft
vorzubeugen (zweite Theke)
Anschaffung Dampf-
reiniger mit UVC-Licht
zur Oberflächen- u.
Bodenreinigung
Anschaffung von Hardware und Software-
Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
Umstrukturierung des Gast-raums im Restaurant zur
Einhaltung der Sitzab-
stände (z. B. Elektro-
installationsarbeiten zur
Verlegung von Lampen über
den Tischen)
Anschaffungs von Be-
sucher-/Kundenzähl-
geräten
Investitionen in digitales Marketing (Social Media, SEO,
SEA, E-Mail, Marketing, etc.)
Umrüstung von Tür-
schließanlagen auf kontakt-
los
Anschaffung mobiler
Raumteiler
Neuinvestitionen in Social-Media-Aktivitäten Bauliche Erweiterung des AußenbereichsSchulung von
Mitarbeiter/innen zu
Hygienemaßnahmen
Kompetenz-Workshops in digitalen AnwendungenBauliche Maßnahmen
zur Nutzung des Außen-
bereichs bei schlechterem Wetter
(z. B. Überdachung)
Nicht-bauliche Maß-
nahmen zur Nutzung
des Außenbereichs bei
schlechterem Wetter
(Heizpilz, Sonnenschirm,
etc.)
Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung
digitaler Geschäftsmodelle
Einmalartikel zur Um-
setzung von Hygiene-
maßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektions-
mitteln und Schutz-
masken
Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung
digitaler Geschäftsmodelle
Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs-
und Warenwirtschaftssystemen
Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services
zu ermöglichen, z. B. "am Tisch per Handy ordern"
Entwicklung oder Anpassung einer App für Kunden-
registrierung

Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service-
Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)
Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind





Im Übrigen gilt für den Ansatz von baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen:









  • Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
  • Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden.
  • Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20 000 € zu beachten.
  • Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus; es ist mindestens eine Zwischenrechnung erforderlich.




Hinweis:





Zur Überbrückungshilfe III gilt, dass Neuanträge bis zum 31.10.2021 gestellt werden können. Allerdings wurden Abschlagszahlungen nur für Neuanträge gewährt, die bis 30.5.2021 gestellt wurden.





Weiterhin können mittlerweile auch Änderungsanträge für bereits gestellte Anträge (sowohl bewilligte/teilbewilligte als auch noch nicht bewilligte/teilbewilligte Anträge) gestellt werden. Dies bietet die Möglichkeit, weitere Fördermonate einzubeziehen und von den mittlerweile erweiterten Fördermöglichkeiten auch in diesen Fällen zu profitieren, in denen ein Antrag schon frühzeitig gestellt wurde. Alternativ können die Änderungen auch in der späteren Schlussabrechnung berücksichtigt werden, was aber wohl mit einer späteren Auszahlung der Hilfe verbunden ist.





Neu ist die Verlängerung der Überbrückungshilfe III bis September 2021 – sog. „Überbrückungshilfe III Plus“:









  • Inhaltlich ist das Programm Überbrückungshilfe III Plus weitgehend identisch mit der Überbrückungshilfe III. Insbesondere sind auch in der Überbrückungshilfe III Plus nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mind. 30 % antragsberechtigt.
  • Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist, dass Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten können. Konkret werden folgende Zuschüsse gewährt: Auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 wird ein Zuschuss von 60 % gewährt, im August beträgt der Zuschuss 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20 000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Auch wird die Neustarthilfe für Soloselbständige verlängert und erhöht sich von bis zu 1 250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1 500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021.





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