Für Arbeitgeber, Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an den Arbeitnehmer

13. März 2024


Die Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer, insbesondere über Leasing, ist ein in der Praxis beliebtes Mittel zur Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber und zur Mitarbeiterbindung. Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Möglichkeit, das (Elektro-)Fahrrad auch privat und für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen zu können, unterliegt grds. der Lohnsteuer. Steuerlich werden diese Fälle aber in zweierlei Weise gefördert:





–  Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils bei bestimmten (Elektro-)Fahrrädern und einer Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder ansonsten





–  deutlich vergünstigte Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der „1 %-Methode“.





Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:





–  Begünstigt sind ausschließlich Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte und Gesellschafter-Geschäftsführer. Begünstigt sind auch steuerrechtlich anzuerkennende Ehegatten-Arbeitsverhältnisse bzw. Arbeitsverhältnisse mit Lebenspartnern.





–  Erfasst sind Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, z.B. Elektrofahrräder, deren Motor keine Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt bzw. solche ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht. Nicht erfasst sind Elektrofahrräder, deren Motor mehr als 25 km/h unterstützt, z.B. sog. S-Pedelecs und auch E-Scooter auf Grund der Kennzeichenpflicht und zusammenklappbare Elektroroller.





–  Die Überlassung an den Arbeitnehmer kann auch im Rahmen eines Leasingmodells erfolgen.





–  Die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.





–  Rechtsfolge ist, dass der geldwerte Vorteil steuerfrei gestellt wird, also bei der Lohnsteuer nicht erfasst wird.





Hinsichtlich der vergünstigten Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der „1 %-Methode“ gilt:





–  Kommt die vorgenannte Steuerbefreiung nicht zur Anwendung, so ist der geldwerte Vorteil aus der Fahrradgestellung auch zur Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Lohnsteuer zu unterwerfen.





–  Der geldwerte Vorteil ist wie bei Firmenwagen auch nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also grds. mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die Preisempfehlung des Herstellers als Ausgangsgröße der Berechnung ist allerdings lediglich anzusetzen bei erstmaliger Überlassung





–  im Kalenderjahr 2019 mit dem halben Wert bzw.





–  in den Kalenderjahren 2020 bis 2030 mit ¼ des Ausgangswertes.





–  Maßgebend ist der Beginn der Nutzungsüberlassung an den Arbeitnehmer. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.





–  Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils nach der ungemilderten 1 %-Regel anzusetzen.





Hinweis:





Bei beiden steuerlichen Vergünstigungen gilt:





–   Die Regelungen sind auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden.





–   Die Regelungen erfassen auch fahrradtypisches Zubehör. Fahrradtypisches Zubehör sind alle unselbständigen Einbauten (fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile).





–   Beispiele für begünstigtes Zubehör: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z.B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.





–   Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung o.Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z.B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z.B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).


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